Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, ob ein Rechtsschutzversicherer im Rahmen einer "Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz"- Versicherung, die eine gewerbliche Firma abgeschlossen hat, Versicherungsschutz aus Anlass eines Streites ihres Geschäftsführers über einen Lizenzvermarktungsvertrag zu gewähren hat.
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 215/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die ihm für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellt worden sind.
Der Kläger ist Geschäftsführer der H GmbH aus T, die ausweislich des Versicherungsscheins vom 20.11.2014 beim Beklagten eine Rechtsschutzversicherung "Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz" (§ 28 ARB) für den Gewerbebereich "Industrie Klebebänder" genommen hat. Versicherte Person ist der Kläger.
Gemäß § 28 ARB 2011 besteht Versicherungsschutz
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten.
Kein Versicherungsschutz besteht gem. § 28 Abs. 1 lit
c) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer anderen als unter a) genannten selbständigen Tätigkeit.
d) Als selbständige Tätigkeit gilt, soweit es sich nicht um eine Anlageform im Sinne von § 3 Abs. 2 f) bb) handelt, auch die Schaffung, Nutzung, oder Aufgabe einer nicht berufsmäßigen, fortdauernden Erwerbsquelle, und zwar auch dann, wenn dies ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb erfolgt oder auch nach §§ 24 oder 28 ARB nicht versicherbar ist.
Wegen der weiteren vertraglichen Regelungen wird auf den Versicherungsschein und die dem Vertrag zugrunde liegenden ARB 2011 Bezug genommen (Anlagen K 1 und K 2).
Hintergrund der außergerichtlichen Mandatierung des Klägervertreters war, dass der Kläger im Jahr 2015 in Verhandlungen mit drei weiteren Personen getreten war, die eine Vermarktung eines von einer dieser Personen patentierten Produktes durch den Kläger in den Golfstaaten zum Ziel hatten. Dabei kam es zu Unstimmigkeiten über die Wirksamkeit eines von den Beteiligten verhandelten Vertrages (Anlage K 3). Nach diesem Vertrag sollt der Kläger das Exklusivrecht zum Verkauf von Lizenzen erhalten und mit einem Anteil an den Lizenzgebühren vergütet werden.
Der Kläger beauftragte daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten damit, die drei Verhandlungspartner außergerichtlich auf Unterzeichnung des nach Vortrag des Klägers bereits mündlich geschlossenen Vertrages sowie auf Auskunft über das Lizenzprodukt in Anspruch zu nehmen (Anlagen K 4).
Auf die Deckungsanfrage des Prozessbevollmächtigten (Anlage K 5) verwies der Beklagte u. a. darauf, dass Auseinandersetzungen im Rechtskreis des Allgemeinen Vertragsrechtes für den Firmen-/Gewerbebereich nicht versichert seien (Anlage K 7).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Streitigkeit mit den Patentinhabern dem gem. § 28 Abs. 1 lit b) ARB 20121 versicherten privaten Bereich zuzuordnen sei, weil sie seine private Vermögensverwaltung betreffe.
Die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die von ihm in Aussicht genommene Lizenzvermarktung eine (nicht versicherte) selbständige Tätigkeit darstelle, weil es insoweit um das Eingreifen von § 28 Abs. 1 lit c) RB 2011 als Risikoausschluss gehe. Von einer Tätigkeit könne keine Rede sein, weil der Kläger mit der Lizenzvermarktung wegen der Streitigkeiten um die Wirksamkeit des Vertrages gar nicht begonnen habe. Selbständig sei die in Aussicht genommene Tätigkeit wegen der Weisungsgebundenheit des Klägers gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 ff des vorgelegten Vertrages auch nicht gewesen.
§ 28 Abs. 1 lit c) ARB 2011 sei im Übrigen im Hinblick auf den Begriff der "selbständigen Tätigkeit" intransparent und damit nicht Vertragsbestandteil.
Auf § 28 Abs. 1 lit d) könne die Beklagte sich ebenso wenig berufen, weil diese Klausel ebenso unklar sei. Es sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten nach §§ 24, 28 ARB nicht versicherbar seien.
Maßgeblich sei für die Annahme privater Vermögensverwaltung, dass eine selbständige Tätigkeit erst angenommen werden könne, wenn sie berufsmäßig betrieben werde und einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordere.
Dies treffe für die geschäftlichen Kontakte des Klägers mit seinen Ve...