Leitsatz (amtlich)
1. Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB an den Vermieter.
2. Die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann in einem solchen Fall nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden
Normenkette
BGB § 1568a Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Bottrop (Beschluss vom 19.06.2014; Aktenzeichen 14 F 142/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.7.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bottrop vom 19.6.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin lebt nach dem endgültigen Auszug des Antragstellers im März 2013 allein in der von den Beteiligten gemeinsam bei der W GmbH, E 1, C angemieteten Wohnung S-Straße in C. Es besteht Einigkeit unter den Beteiligten, dass die Antragsgegnerin die Wohnung - auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung - weiterhin allein nutzen will.
Die Vermieterin lehnte es bislang ab, den Antragsteller aus der Haftung für das Mietverhältnis zu entlassen. Um dies zu erreichen, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 17.3.2014 unter Beifügung einer vorgefertigten Erklärung an die Antragsgegnerin mit dem Ziel, diese zu veranlassen, gegenüber der Vermieterin eine gemeinsame Erklärung abzugeben, dass sie sich einig seien, die Wohnung der Antragsgegnerin für die Zukunft allein zu überlassen. Darauf reagierte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben, dass sie grundsätzlich gegen das Vorhaben des Antragstellers nichts einzuwenden habe, sie davon ausgehe, dass nach § 1568a BGB die entsprechende Regelung erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens eintreten werde, insofern entsprechend verfahren werde und die gemeinsame Erklärung zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses abgegeben werden könne. Der Antragsteller bestand auf umgehende Abgabe der Erklärung und stellte mit Schriftsatz vom 8.5.2014 Antrag auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB. Der Antrag richtete sich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, gegenüber der Vermieterin folgende Erklärung abzugeben:
"Ich, N, teile mit, dass ich mich mit Herrn N dahingehend geeinigt habe, als dass die Wohnung S-Straße in C, mir seit unserer Trennung im April 2013 zur alleinigen Nutzung überlassen wurde und diese Wohnung mir auch für die Zukunft zur alleinigen Nutzung überlassen werden soll."
Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin an der möglichen Mietvertragsänderung durch eine solche Erklärung, die der Antragsgegnerin in keiner Weise schade, wenn sie diese Erklärung schon jetzt abgebe. Es stehe ansonsten zu befürchten, dass sie bei Rechtskraft der Entscheidung die Erklärung erst verspätet oder möglicherweise auch gar nicht abgebe, so dass dann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden müsse, was wiederum dazu führen würde, dass es Monate dauern könne, bis tatsächlich eine Umgestaltung des Mietverhältnisses nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen könne.
Die für diesen Antrag begehrte Verfahrenskostenhilfe hat das AG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Dazu hat das AG ausgeführt, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers. Es sei auch die Frage der Mutwilligkeit zu stellen, denn es sei zwischen den getrennt lebenden Eheleuten unstreitig, dass die Antragsgegnerin die Wohnung weiter allein nutze. Das Scheidungsverfahren sei terminiert. Im Termin möge geklärt werden, ob die Antragsgegnerin eine entsprechende Erklärung gegenüber der Vermieterin abzugeben bereit sei. Erst wenn diese dann verweigert werde, sei ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag festzustellen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung hält er seinen bisherigen Vortrag und seine Rechtsauffassung aufrecht. Seine Rechtsverfolgung sei auch nicht mutwillig; die Antragsgegnerin habe keinen Grund, sich zu weigern, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gebe sie diese Erklärung nicht ab, müsse er noch einmal das gesamte Verfahren von vorne beginnen und dann möglicherweise noch eine Rechtsmittelinstanz über sich ergehen lassen, ohne bis dahin aus dem Mietverhältnis entlassen worden zu sein.
Für diese Beschwerde beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem führt es in dieser Entscheidung aus, das Scheidungsverfahren sei auf den 12.9.2014 bestimmt. Es sei zu erwarten, dass in diesem Termin die Scheidung ausgesprochen werde. Aus dem Schriftverkehr sei gerade nicht eine gemeinsame entsprechende Erklärung verweigert worden, vielmehr sei diese zur Rechtskraft...