Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 04 OH 21/05) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2)wird die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Sachverständigenvergütung gem. § 4 Abs. 1 JVEG auf insgesamt 4.273,32 EUR brutto festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Kürzung der an ihn ausgezahlten Vergütung hat auch über die Teilabhilfe im Beschluss vom 12.05.2011 hinaus insgesamt Erfolg.
Die zulässige Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) (OLG Saarbrücken in KRspr. § 16 ZSEG Nr. 90 LS.; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl., $ 4 Anm. 4.14 b), mit der nur noch die Rückerstattung der vom Landgericht wegen Verjährung abgesetzten Kosten in Höhe von 164,61 EUR netto (195,89 EUR brutto) beanstandet wird, rechtfertigt hingegen keine Abänderung der Festsetzungsentscheidung vom 12.05.2011 zu seinen Gunsten.
I..
Die an den Beteiligten zu 1) ausgezahlte Entschädigung für die Hinzuziehung des Dipl-Ing. S als Hilfskraft kann von ihm nicht zurückgefordert werden.
Aufwendungen, die dem Sachverständigen durch die Zuziehung einer Hilfskraft entstanden sind, können ihm nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 JVEG erstattet werden, sofern die Hinzuziehung für die Erstellung des Gutachtens notwendig war und hierdurch gesonderte Kosten angefallen sind (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O. § 12, Rn. 12.12. und 12.13).
1.
Ob die Teilnahme des Dipl.-Ing. S zur Unterstützung des Beteiligten zu 1) im ersten Ortstermin vom 31.07.2007 in diesem Sinne notwendig war, kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Anspruch des Beteiligten zu 2) auf Rückforderung der dafür in Rechnung gestellten 145,86 EUR netto scheitert an der mit Ablauf des 31.12.2010 eingetretenen Verjährung.
Nach § 2 Abs. 4 JVEG verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Ferner gilt § 5 Abs. 3 GKG entsprechend. Danach sind auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
Die vom Beteiligten zu 1) unter dem 16.11.2007 in Rechnung gestellten Kosten für die Hinzuziehung des Dipl.-Ing. S am 31.07.2007 wurden am 19.11.2007 ausgezahlt. Folglich begann die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2007. Sie endete mit Ablauf des 31.12.2010, so dass Verjährung nunmehr gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist durch die Einleitung des Festsetzungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 JVEG Ende September 2010 der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden.
Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG ist keinem der in den §§ 203,204 BGB normierten und nach § 5 Abs. 3 GKG allenfalls analog anzuwendenden Hemmungstatbestände gleichzusetzen.
Das Festsetzungsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG beinhaltet keine Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger im Sinne des § 203 BGB. Vielmehr wird der Vergütungsanspruch des Sachverständigen vom Gericht auf der Grundlage der Bestimmungen des JVEG verbindlich festgesetzt. Der Vergütungsanspruch als Gegenstand des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 JVEG ist weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandlungsfähig.
Die Einleitung des Festsetzungsverfahrens ist auch nicht den in § 204 Abs. 1 BGB aufgelisteten Hemmungstatbestände gleichzustellen. Das gilt insbesondere für den Fall der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs. Dass eine analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zwingend in Betracht kommt, verdeutlicht § 2 Abs. 3 Satz 3 JVEG. Während in Satz 2 die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts für die Verjährung für anwendbar erklärt werden, bestimmt Satz 3 dieser Vorschrift, dass durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Wäre die Einleitung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 JVEG mit der Klageerhebung ohne Weiteres vergleichbar, hätte sich die ausdrückliche Regelung des § 2 Abs. 3 Satz JVEG erübrigt.
Damit scheidet eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 3 JVEG auf den Rückforderungsanspruch des Justizfiskus aus. Denn einen Verweis auf die Klageerhebung als Hemmungstatbestand lässt die Vorschrift des Abs. 4 des § 2 JVEG vermissen. Dort werden lediglich durch die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 3 GKG die BGB-Verjährungsvorschriften für anwendbar erklärt. Dass ein § 2 Abs. 3 Satz 3 JVEG entsprechender Verweis in Abs. 4 vom Gesetzgeber versehentlich unterblieben ist, kann nicht angenommen werden. Dafür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.
Das führt dazu, dass eine Hemmung der Verjährung der Rückerstattungsansprüche gegen den Beteiligten zu 1) wegen der im Jahre 2007 gezahlten Vergütung durch das vorliegende Festsetzungsverfahren nicht eingetreten ist. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 173,57 EUR(145,86 EUR + 27,71 EUR USt.) wäre verjährt.
2.
Ein Rückforderung...