Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 13.07.2001; Aktenzeichen 3 T 39/01)

AG Rheine (Aktenzeichen 3 II 2/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Sie haben die in dieser Instanz den Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) und 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses … in Rheine. Der Beteiligte zu 3) ist der Verwalter.

Am 06.10.1980 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 4 folgenden Beschluss zur Aufstellung von Funkantennen gefasst:

„Ferner beschloss die Eigentümerversammlung einstimmig, dass das Aufstellen von Funkantennen auf dem Gebäude genehmigt wird. Die Genehmigung ist jedoch beim Verwalter einzuholen. Vom Verwalter wird jeweils ein Antennenvertrag abgeschlossen.”

Auf dem Dach des Gebäudes waren in der Folgezeit bis zu drei Amateurfunkantennen installiert, die von Wohnungseigentümern betrieben wurden. Die letzte der drei Antennen ist 1997 abgebaut worden.

Im Jahr 2000 erhielt die Eigentümergemeinschaft über den Verwalter das Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages mit der Firma … zur Aufstellung einer Mobilfunkantenne auf der Dachfläche des Hauses. Am 21.11.2000 lud der Verwalter die Wohnungseigentümer zu einer Wohnungseigentümerversammlung zum 12.12.2000 ein. Als einziger Tagesordnungspunkt war die Beschlussfassung über den Abschluss des Mietvertrages zur Aufstellung der Mobilfunkantenne angegeben. In der Niederschrift über die Versammlung heißt es wie folgt:

„Mit vereinbarungsersetzenden Beschluss vom 06.10.1980 hatten die Eigentümer bereits das Aufstellen von Funkantennen jeglicher Art als bauliche Maßnahme einstimmig genehmigt und den Verwalter ermächtigt, entsprechende Antennenverträge abzuschließen. Eine erneute Beschlussfassung musste hierzu also nicht vorgenommen werde. Somit war lediglich Beschluss zu fassen über die Ausgestaltung des abzuschließenden Vertrages als Arbeitsanweisung für den Verwalter. Dieser Antrag – Ausgestaltung eines Vertrages für 1 Jahr nach vorgelegtem Entwurf – wurde mehrheitlich angenommen”.

Die Beteiligten zu 1) hatten sich gegen die Aufstellung ausgesprochen.

Nach Zustellung der am 11.01.2001 eingegangenen Antragsschrift in der vorliegenden Sache teilte die Fa. … dem Verwalter mit Fax vom 19.02.2001 mit, dass sie am Standort … nicht mehr interessiert sei.

Die Beteiligten zu 1) haben beantragt:

  1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.12.2000 über den Abschluss eines Mietvertrages zur Aufstellung einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Wohngebäudes wird für ungültig erklärt.
  2. Es wird festgestellt, dass das Anbringen der Mobilfunkantenne auf der Eigentumsanlage unzulässig ist.

Das Amtsgericht hat dem Antrag zu 1) stattgegeben. Bezüglich des Antrags zu 2) hat es nach entsprechender Auslegung des Antrages folgenden Beschluss gefasst:

Den Antragsgegnern wird untersagt, auf dem Dach der Eigentumsanlage … eine Festantenne (Mobilfunkantenne) anbringen zu lassen, solange nicht sämtliche Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage dieser Anbringung zugestimmt haben.

Gegen diesen Beschluss habe die Beteiligten zu 2) und 3) form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer haben die Beteiligten den Antrag zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Antrag zu 2) haben die Beteiligten zu 1) mit dem Inhalt des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung weiterverfolgt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 13.07.2001 festgestellt, dass das Verfahren bezüglich des Antrags zu 1) erledigt ist. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 1) hat es den Beteiligten zu 2) und 3) auferlegt.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. August 2001 beim Landgericht eingelegt haben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) und 3) folgt daraus, dass ihre erste Beschwerde bezüglich des Antrags zu 2) zurückgewiesen worden ist. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) und 3) erstreckt sich in zulässiger Weise auch auf die isolierte Kostenentscheidung, die das Landgericht zu dem Beschlußanfechtungsantrag getroffen hat, den die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Landgericht hat hier eine sog. gemischte Kostenentscheidung getroffen. Wird in einem solchen Fall gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung das insoweit zulässige Rechtsmittel eingelegt, so kann zusammen mit diesem auch die isolierte Kostenentscheidung angegriffen werden, die den erled...

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