Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch aus dem Verwaltervertrag
Leitsatz (amtlich)
Gegen einen titulierten Kostenerstattungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer kann der Verwalter nicht mit einem Vergütungsanspruch aus dem Verwaltervertrag aufrechnen, weil es nach der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH v. 20.6.2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Dies gilt auch für eine bereits vor der Rechtsprechung des BGH erklärte Aufrechnung.
Normenkette
WEG § 26 Abs. 1; BGB § 387
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 07.12.2004; Aktenzeichen 9 T 81/04) |
AG Essen (Beschluss vom 17.05.2004; Aktenzeichen 19-II 12/04 WEG) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden ersten und weiteren Beschwerde werden der Beschluss des LG teilweise aufgehoben und der Beschluss des AG vom 17.5.2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 5) und 6) aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des AG Essen-Borbeck vom 30.12.2003 zu 19-II 26/01 WEG = 7 T 19/02 LG Essen und zu 19-II 26/01 WEG = 15 W 370/02 OLG Hamm wird für unzulässig erklärt.
Die Beteiligte zu 5) wird verpflichtet, die ihr zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf ihren Namen erteilten Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des AG Essen-Borbeck vom 30.12.2003 zu 19-II 26/01 WEG = 7 T 19/02 LG Essen und zu 19-II 26/01 WEG = 15 W 370/02 OLG Hamm an die Beteiligte zu 1) herauszugeben.
Die Beteiligten zu 6) werden verpflichtet, die ihnen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf ihren Namen erteilte Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG Essen-Borbeck vom 30.12.2003 zu 19-II 26/01 WEG = 7 T 19/02 LG Essen an die Beteiligte zu 1) herauszugeben.
Die weiter gehenden Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für das Verfahren erster und dritter Instanz auf 6.464 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zu 2) bis 6) beteiligten Antragsgegner betreiben gegen Antragstellerin die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des AG vom 30.12.2003 (AG Essen-Borbeck, Beschl. v. 30.12.2003 - 19-II 26/01 WEG), denen die Kostenentscheidungen in den Beschwerdeverfahren 7 T 19/02 LG Essen und 15 W 370/02 OLG Hamm zugrunde liegen. Danach hat die Antragstellerin an die Antragsgegner einen Betrag von 4.633,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2002 sowie an die Beteiligten zu 2), 3) und 5) einen weiteren Betrag von 1.830,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2003 zu zahlen.
Gegen die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.1.2004 die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihr ihrer Auffassung nach aus ihrer Verwaltertätigkeit mit der Maßgabe zustehen, dass die Wohnungseigentümer persönlich und gesamtschuldnerisch in voller Höhe zu deren Ausgleich verpflichtet seien. Dabei handelt es sich um die im Jahre 2003 monatlich zu entrichtende Verwaltervergütung für sämtliche Eigentumswohnungen der Anlage, die jährlich zu entrichtende Verwaltervergütung für alle Garagen der Anlage sowie um die von der Antragstellerin errechneten Kosten in den oben genannten Verfahren.
Mit dieser Begründung hat sie Vollstreckungsgegenantrag gestellt und gleichzeitig beantragt, den Antragsgegnern aufzugeben, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse herauszugeben.
Die Antragsgegner haben vorgetragen, die geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerin bestünden nicht, weil die Antragstellerin keine Leistungen erbracht habe, die die Zahlung einer Vergütung rechtfertigen würde, und die entsprechende Verwaltervergütung bereits gezahlt worden sei.
Das AG hat mit Beschluss vom 17.5.2004 festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen unzulässig ist und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Herausgabe der beiden Beschlüsse an die Antragstellerin verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, beweispflichtig dafür, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung durch Erfüllung erloschen sei, seien die Antragsgegner. Ein Beweis sei nicht erbracht worden.
Dagegen haben die Beteiligten zu 2) bis 4) fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Das LG hat mit den Beteiligten am 7.12.2004 mündlich verhandelt und mit dem am Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss den Beschluss des AG abgeändert und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 27.1.2005 eingelegte sofortige weitere Beschwerde, die am 29.1.2005 bei dem LG eingegangen ist.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG statthaft sowie form- und fristgerecht e...