Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen III StVK 1622/09, III StVK 1623/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 

Gründe

I.

Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom

24. Juni 2008 wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 hat das Amtsgericht Lüdinghausen die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, nachdem der Verurteilte gegen die ihm erteilte Auflage, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, verstoßen hatte. Zu dem von dem Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin ist er nicht erschienen.

Noch während der laufenden Bewährungszeit beging er am 30. Juli 2008 und

09. September 2008 erneut Straftaten zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin, was zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Münster am 12. November 2008, rechtskräftig seit dem 06. März 2009, wegen vorsätzlicher Körperverletzung tateinheitlich mit Hausfriedensbruch und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz sowie wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten führte. Seine hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Münster mit Urteil vom 26. Februar 2009.

Gemeinsamer Zwei-Drittel-Zeitpunkt der vorgenannten Strafen war am 31. Dezember 2009; das Strafende ist auf den 25. Juni 2010 notiert.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat nach mündlicher Anhörung des Verurteilten durch den angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2009 die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt, da ihm eine günstige Sozialprognose u.a. wegen der zwischenzeitlich gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Münster unter dem 04. September 2009 erhobenen Anklage (Az: 81 Js 1091/09 StA Münster) nicht gestellt werden könne. Dem Verurteilten wird darin zur Last gelegt, wiederum Straftaten zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin begangen zu haben, u.a. mehrere Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz sowie eine Körperverletzung. Auf die Gründe dieses Beschlusses im Einzelnen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Verurteilte wendet sich mit seiner rechtzeitig mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 05. Januar 2010 eingelegten sofortigen Beschwerde, die er nicht näher begründet hat, gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO, § 57 Abs. 1 StGB statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die vorzeitige Entlassung des Verurteilten gemäß § 57 Abs. 1 StGB abgelehnt.

Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe unter anderem aus, wenn dies unter Berücksichtigung des

Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Wenngleich eine positive Entscheidung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt, muss namentlich infolge günstiger Wirkungen des Strafvollzuges eine wirklich naheliegende Chance dafür bestehen (Fischer, StGB, 57. Auflage, § 57 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen der Prognoseentscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung der Strafe für ihn zu erwarten sind (vgl. dazu: BGH, NStZ 2003, 21; Senatsbeschluss zuletzt vom 09. Januar 2009 - 2 Ws 51-52/09).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum durch den angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung zu Recht abgelehnt. Derzeit kann dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden. Die Strafvollstreckungskammer ist nach umfassender Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass eine Erprobung des Verurteilten in Freiheit derzeit noch nicht gewagt werden kann. Dabei hat die Kammer sämtliche für eine günstige Prognose sprechenden Gesichtspunkte (freiwilliger Strafantritt, überwiegend beanstandungsfreies Verhalten im Vollzug, familiäre Kontakte zu seinem Vater, Arbeitsplatz) umfassend berücksichtigt. Sie ist jedoch rechtlich beanstandungsfrei aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Verurteilten in der mündlichen Anhörung am 21. Dezember 2009, dem eine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 Ws 348/08 mit weiteren Nachweisen), unter Berücksichtigung des problematischen Bewährungsverlaufs und der erneuten Anklageschrift letz...

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