Leitsatz (amtlich)
Eine im Fußraum eines Kraftfahrzeugs - hier einer landwirtschaftlichen Zugmaschine -mitgeführte und mit dem Fahrzeug dienenden Werkzeug befüllte Werkzeugkiste ist Ladung i.S. des § 22 Abs. 1 StVO.
Verfahrensgang
AG Herford (Aktenzeichen 11 OWi 222/09) |
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2.
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Urteilsausspruch hinsichtlich der Gefährdung der Verkehrssicherheit entfällt und die gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße auf 70,- Euro herabgesetzt wird.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird um 1/3 ermäßigt. Die dem Betroffenen
im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/3 der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässig fehlerhaft gesicherter Ladung mit Gefährdung der Verkehrssicherheit gem. §§ 24 Abs. 2 StVG, 22 Abs. 1, 49 StVO zu einer Geldbuße von 100,- Euro verurteilt und folgende Feststellungen getroffen:
" Der Betroffene befuhr am 29.11.2008 um 15.00 Uhr im Bereich von I die Bundesautobahn A # in Fahrtrichtung E2. Er führte dabei eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit Anhänger, amtl. Kennzeichen ######. Mit diesem Fahrzeug fiel er Polizeibeamten auf, die zunächst glaubten, der Betroffene dürfe mit dem Kraftfahrzeug die Autobahn nicht benutzen. Bei der anschließenden Kontrolle des Kraftfahrzeugs stellten die Polizeibeamten fest, dass der Betroffene im Fußraum des Kraftfahrzeugs neben den Pedalen für die Kupplung und die Bremse eine Werkzeugkiste aus Metall abgestellt hatte. Diese Werkzeugkiste hatte anhand des vorliegenden Beweisfotos eine geschätzte Länge von mehr als 50 cm, eine geschätzte Höhe von ca. 20 und eine geschätzte Breite von ca. 20 cm. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Werkzeugkiste wird auf das vorliegende Beweisfoto (Bl. 7 d.A.) gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. In der Werkzeugkiste befanden sich verschiedene Werkzeuge, die für den Betrieb und eine Reparatur der landwirtschaftlichen Zugmaschine erforderlich waren. Die Werkzeugkiste stand lose im Fußraum. Nach vorne hin und zur rechten Seite hin in Richtung Pedale hatte sie allerdings Formschluss an der Innenverkleidung des Fußraums.
Die Polizeibeamten kamen zu der Auffassung, bei der Werkzeugkiste handele es sich um eine ungesicherte Ladung, die die Verkehrssicherheit gefährden konnte, und fertigten deshalb ein Beweisfoto (Bl. 7 d.A.). "
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht angebrachten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung beantragt wird. Zu Begründung führt er im wesentlichen aus, das Amtsgericht habe die Werkzeugkiste zu Unrecht als Ladung i.S.v. § 22 StVO angesehen; es handele sich hierbei vielmehr um einen Ausrüstungs- bzw. Zubehörgegenstand, dessen Verstauung im übrigen zu keiner Gefährdung geführt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
Dem hier nach § 80 Abs. 2 Nr.1 OWiG zu überprüfenden Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu entsprechen, das dies zur Fortbildung des Rechts geboten ist.
2.
Die Sache war nach gleicher Maßgabe gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.
Die Frage, ob eine dem befördernden Fahrzeug dienende mit Werkzeug befüllte Werkzeugkiste als Ladung i.S.d. § 22 Abs. 1 StVO anzusehen ist, ist entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig. Insbesondere liegt, soweit ersichtlich, bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wie ein derartiges Gut anzusehen ist.
3.
Der somit zulässigen Rechtsbeschwerde bleibt indes - mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben - der Erfolg versagt.
Die auf die allein ausgeführte Sachrüge hin gebotene Prüfung deckt einen darüberhinausgehenden materiell-rechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.
Die hier mitgeführte Werkzeugkiste ist - wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat - als Ladung i.S. der Vorschrift des § 22 Abs. 1 StVO anzusehen.
Gemäß § 22 Abs. 1 StVO sind die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Eine eigentliche inhaltliche Bestimmung, was unter dem Begriff Ladung zu verstehen ist, enthält die Vorschrift nicht.
Auch der Blick in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 22 StVO, wo es unter III. heißt: " Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.", trägt zur begrifflichen Klärung nicht bei.
Ausgehend vom Beförderungszweck (BayObLG, NZV 1999, S. 479) lässt sich weitestgehend dahingehend Einigkeit erzielen, dass zur Ladung i....