Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 306/13) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
I. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO wird bezüglich der Anträge der Parteien und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 als Gründungsgesellschafterin und die Beklagte zu 2 als Treuhänderin der C-Fonds W GmbH & Co. U KG (nachfolgend: C-Fonds) sowie den Beklagten zu 3 als seinen Anlageberater auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Beitrittserklärung vom 30.6.2005 beteiligte sich der Kläger mit einem Nominalbetrag von 30.000 EUR zzgl. Agio i.H.v. 5 % (1.500 EUR) als Treugeberkommanditist an der C-Fonds.
Der Kläger erhielt insgesamt 6.720 EUR an Ausschüttungen in den Jahren 2007 und 2008 (vergleiche Bl. 7).
Der Ablauf der Beratung zwischen dem Beklagten zu 3 und dem Kläger ist im Einzelnen streitig.
Der Kläger hat u.a. vorgetragen: Er habe eine Anlagemöglichkeit zur Altersvorsorge gesucht. Sein Steuerberater habe ihm Flyer über verschiedene Schiffsfonds gegeben. Bezüglich des tatsächlich gezeichneten Fonds habe der Beklagte zu 3 beste Chancen auf eine Rendite in Aussicht gestellt und die Fondsbeteiligung mit einer Immobilienanlage verglichen. Der Emissionsprospekt (Anlage B 2, Anlagenband) sei ihm nicht rechtzeitig übergeben worden. Erstinstanzlich hat der Kläger eine Vielzahl von Beratungs- und Prospektfehlern gerügt (vergleiche Urteil Seite 4 ff.).
Das LG hat den Kläger persönlich angehört und den Beklagten zu 3 als Partei vernommen (vergleiche Bl. 380 ff. der Akte).
Das LG hat sodann die Klage abgewiesen. Eine Beratungspflichtverletzung durch den Beklagten zu 3 könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Ob ein Beratungs- oder ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen worden sei, könne dahinstehen. Es stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 3 dem Kläger den richtigen und vollständigen Prospekt nicht rechtzeitig übergeben oder vom Prospektinhalt abweichende und irreführende Angaben ihm gegenüber gemacht habe. Die Beratung sei vielmehr sowohl anleger- als anlagegerecht gewesen. Dass der Kläger nach einer sicheren Anlage für seine Altersvorsorge gefragt habe, habe er nicht beweisen können. Der als Partei vernommene Beklagte zu 3 habe dem Vortrag des Klägers widersprochen. Im Hinblick darauf und auf die Tatsache, dass die Gespräche mittlerweile 8 Jahre zurücklägen, seien keine Feststellungen möglich, die es der Kammer ermöglichen würden, von der Richtigkeit des Klägervortrags auszugehen.
Die vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler lägen nicht vor (die Nummerierung folgt der Bezeichnung im landgerichtlichen Urteil).
Auf § 172 Abs. 4 HGB (Nr. 2) werde hingewiesen; die Vorschrift müsse nicht erläutert werden. Im Prospekt werde sogar das Wiederaufleben der Haftung in dem Kapitel "Risiken der Beteiligung" im Unterkapitel "Allgemeine Risiken" unter der Überschrift "Haftung" an vorhersehbarer Stelle konkret beschrieben und die Darstellung im Prospekt noch wiederholt.
Mögliche Insolvenzen der Komplementärin oder der Treuhänderin des Fonds (Nr. 4) stellten keinen aufklärungspflichtigen Umstand dar. Bei dem allgemeinen Insolvenzrisiko handele es sich um jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. Ein konkretes Risiko sei damals nicht absehbar gewesen.
Der Ausschüttungsbegriff (Nr. 8) werde zutreffend verwendet. Der Kläger trage nicht vor, an welcher Stelle der Prospekt vom Verständnis des Begriffes nach HGB abweiche. Dass die Auszahlungen als Darlehen zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft behandelt und im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden könnten, werde im Anschluss an die Bestimmung des § 172 Abs. 4 HGB erläutert.
Über die steuerlichen Risiken (Nr. 13) werde zutreffend aufgeklärt. Der Prospekt enthalte nur Prognosen und den Hinweis darauf, dass Änderungen möglich seien. Solche seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits seit dem Jahr 2000 absehbar gewesen. Der Kläger behaupte nur unsubstantiiert zahlreic...