Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminierung. Verlegung. Beschwerde. unzulässig
Leitsatz (amtlich)
Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind.
Normenkette
StPO §§ 305, 213
Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 27.03.2018; Aktenzeichen 1 KLs 7/18 LG) |
LG Münster (Entscheidung vom 20.03.2018; Aktenzeichen 1 KLs 7/18 LG) |
Tenor
- Die Beschwerde vom 22. März 2018 wird als unbegründet verworfen.
- Die Beschwerde vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
- Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Münster hat gegen den Angeklagten vor der 1. großen Strafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Münster am 19. Februar 2018 Anklage erhoben wegen des Vorwurfs schweren sexuellen Missbrauchs in 25 Fällen sowie des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften in einem weiteren Fall. In dieser Sache befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Rheine vom 24. November 2017. Frau Rechtsanwältin H ist am 24. November 2017 als Pflichtverteidigerin bestellt worden.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 hat der Vorsitzende der Kammer mögliche Hauptverhandlungstermine - vorbehaltlich einer Eröffnung des Verfahrens - am 16. Mai, 29. Mai, 5., 7., 12. und 14. Juni 2018 mitgeteilt. Gleichzeitig hat der Vorsitzende, da eine Wahrnehmung aller Termine durch die Pflichtverteidigerin nicht möglich ist, den Angeklagten davon unterrichtet, dass die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beabsichtigt sei, und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen einen Verteidiger zu benennen. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 hat die Pflichtverteidigerin ihre Verhinderung an sämtlichen vorgeschlagenen Terminen erklärt und alternative Termine vorgeschlagen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hat der Vorsitzende mitgeteilt, dass es bei den angegebenen Terminen bleibe, da diese mit dem Sachverständigen abgestimmt seien und die Kammer an den alternativ vorgeschlagenen Terminen verhindert sei. Mit Beschluss vom 20. März 2018 hat der Vorsitzende Rechtsanwalt G als weiteren Pflichtverteidiger bestellt.
Mit Beschluss vom 22. März 2018 hat die Kammer das Verfahren zur Hauptverhandlung zugelassen und der Vorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tag die Hauptverhandlungstermine - wie bereits angekündigt - anberaumt für den 16. Mai, 29. Mai, 5., 7., 12. und 14. Juni 2018.
Rechtsanwältin H hat mit Schriftsatz vom 20. März 2018 beantragt, die Hauptverhandlungstermine zu verlegen, und für den Fall eines ablehnenden Beschlusses Beschwerde eingelegt. Weiter hat sie mit Schriftsatz vom 22. März 2018 Beschwerde eingelegt gegen die Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde vom 22. März 2018 ist unbegründet, die Beschwerde vom 20. März 2018 ist unzulässig.
1.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 20. März 2018 wegen der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde. Denn die Beiordnung eines Verteidigers kann der Angeklagte in der Regel mangels Beschwer nicht anfechten. Ausnahmsweise kann der Angeklagte, dem ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet wird, diese Entscheidung mit der Beschwerde anfechten, wenn er substantiiert geltend macht, dass die Vorschrift des § 142 StPO nicht beachtet wurde, kein Vertrauensverhältnis besteht oder der bestellte Verteidiger unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 141 Rn. 9). Ein solcher Ausnahmefall dürfte hier nicht vorliegen.
Der Senat kann diese Frage letztlich dahinstehen lassen, da die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die Auswahl und Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers weist keine Rechtsfehler auf, welche die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen könnten. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Bestellung der Rechtsanwältin H nicht aufgehoben worden ist, sondern lediglich ein weiterer Pflichtverteidiger bestellt worden ist, um die Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Zum anderen ist dem Angeklagten mit der Verfügung vom 23. Februar 2018 gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO Gelegenheit gegeben worden, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Hiervon hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht. Weitere Gründe, welche gegen eine Bestellung des Rechtsanwalts G sprechen, werden weder ausdrücklich geltend gemacht, noch sind sie aus den sonstigen Umständen ersichtlich.
2.
Die Beschwerde vom 20. März 2018 gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, die anberaumten Hauptverhandlungstermine nicht zu verlegen, ist unzulässig.
Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ...