Entscheidungsstichwort (Thema)
AKB: vorsätzliches Herbeiführen eines Unfalls
Leitsatz (amtlich)
Zum Beweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Unfalls - Beweis im vorliegenden Einzelfall vom Versicherer nicht erbracht bei (u.a.) - Herbeiziehen der Polizei nach dem Unfall, kein relevanter Vortrag des Versicherers zu einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten, Antrag auf Zahlung der Versicherungsleistung an Kreditgeber, "trotz" Verschweigens von Vorschäden bei einem früheren Teilkasko-Schaden und einzelnen Mängeln/Ungenauigkeiten bei der Darstellung des Unfallhergangs.
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 18 O 98/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.926,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung nach einem Unfallgeschehen am 09.07.2016.
An diesem Tag kam es in N zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger geführten und bei der Beklagten versicherten PKW und dem von der Zeugin F gelenkten Fahrzeug. Der Zusammenstoß ereignete sich, nachdem die Zeugin sich zunächst auf der Linksabbiegespur eingeordnet hatte, dann aber auf die Geradeausspur zurück lenkte, auf der sich neben ihr das Fahrzeug des Klägers befand.
Die Beklagte lehnte die Erbringung von Leistungen an den Kläger ab. Sie berief sich darauf, der Kläger habe den Unfall bewusst und gewollt herbeigeführt. Ferner seien die Schäden mit dem behaupteten Unfallhergang nicht kompatibel.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.926,05 EUR nebst Zinsen an die finanzierende Bank, die Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 1.561,04 EUR an den TÜV Nord sowie schließlich die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin F und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen dazu verurteilt, an die finanzierende Bank einen Betrag von 6.926,05 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht erbracht. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der Kläger keine Möglichkeit hatte, den Unfall im Vorhinein zu planen. Es stehe auch nicht fest, dass der Kläger den Schaden durch ein bewusstes Lenkmanöver nach rechts vorsätzlich erweitert habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA-I 742 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II).
Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil im Umfang ihrer Verurteilung an. Sie meint, das Landgericht habe gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, indem es einen Unfallhergang zugrunde gelegt habe, den der Kläger selbst so nicht vorgetragen habe. Denn der Kläger habe durchgängig behauptet, erstmals durch den Anstoß auf das neben ihm befindliche Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens stehe aber fest, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision schon nach rechts eingelenkt gewesen sein müsse. Im Übrigen habe der Sachverständige gerade festgestellt, dass nicht feststellbar sei, ob die Schäden auf der rechten Fahrzeugseite tatsächlich durch einen einheitlichen Vorfall - hier die Kollision mit der Leitplanke - verursacht wurden.
Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.02.2021 (eGA-II 56 ff.).
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 23.03.2021 (eGA-II 105 ff.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat sich gegen diese beabsichtigte Zurückweisung gewandt. Sie meint weiterhin, ausgehend von der Schilderung des Unfalls durch den Kläger sei das Schadensbild nicht plausibel. Denjenigen Unfallhergang, nach dem die Schäden plausibel seien, habe der Kläger so eben nicht geschildert. Wegen der Einwendungen der Beklagten gegen den Hinweisbeschluss des Senats wird im Einzelnen verwiesen auf den Schriftsatz vom 28.04.2021 (eGA-II 138 ff.).
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat der auf Z...