Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine konkludente Klagerücknahme bei Festhalten an Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Legt eine Partei gegen die teilweise Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags Beschwerde ein und verbindet dies in einem nachfolgenden Termin mit der Erklärung, dass der Klageantrag zwar nur im Umfang bewilligter Prozesskostenhilfe gestellt werde, sie an der Beschwerde aber festhalte, liegt keine konkludente Klagerücknahme vor. Ein daraufhin ergehendes Urteil ist bei dieser Sachlage als Teilurteil anzusehen.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Beckum (Beschluss vom 29.03.2005; Aktenzeichen 7 F 56/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 14.4.2005 wird der Beschluss des AG - FamG - Beckum vom 29.3.2005 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird zu den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie mit ihrer Klage die Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 7.3.2001 (7 F 228/00 AG Beckum) dahin erstrebt, dass der Beklagte ab 1.11.2004 verpflichtet ist, an sie Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 241 EUR zu zahlen, für den Monat November 2004 unter Anrechnung bereits gezahlter 115 EUR.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren bleiben außer Ansatz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am 4.3.1998 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt die Klägerin lebt.
Der Beklagte hat sich durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 7.3.2001 verpflichtet, für die Klägerin Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 200 DM und an die Kindesmutter Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 400 DM zu zahlen. Seit November 2004 werden von der in einer neuen Partnerschaft lebenden Kindesmutter keine Unterhaltsansprüche mehr gegen den Beklagten geltend gemacht. Nach vorangegangenem Auskunftsverlangen mit Schriftsatz vom 19.11.2004 sowie anschließender Zahlungsaufforderung mit Schriftsatz vom 16.12.2004 begehrt die Klägerin mit ihrer Klage (inhaltlich) die Abänderung des genannten Unterhaltsvergleichs vom 7.3.2001 dahin, dass der Beklagte mit Wirkung ab 1.11.2004 verpflichtet ist, an sie Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 241 EUR zu zahlen, wobei sie sich für den Monat November 2004 einen gezahlten Unterhaltsbetrag von 115 EUR anrechnen lässt. Daneben hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.2.2005, eingegangen bei Gericht am 21.2.2005, den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Beklagte verurteilt werden sollte, an sie in Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 7.3.2001 künftig Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 241 EUR zu zahlen.
Das AG hat dem hiermit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss nur teilweise stattgegeben und der Klägerin unter Hinweis auf ihren laufenden Bezug von Sozialhilfe sowie die bereits auf den 20.4.2005 erfolgte Anberaumung eines Hauptsachetermins allein für die Zeit ab 1.4.2005 und nur in der Hauptsache ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im nachfolgenden Verhandlungstermin vom 20.4.2005 hat der Beklagte den im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung gestellten Klageantrag anerkannt, auf Antrag der Klägerin ist daraufhin gegen ihn antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil ergangen.
Mit ihrer Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat, verfolgt die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag im Umfang der Zurückweisung weiter.
II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insb. fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Beschwerde erweist sich nicht bereits deshalb als insgesamt unbegründet, weil gegen den Beklagten nach Maßgabe des im Termin vom 20.4.2005 - eingeschränkt - verlesenen Klageantrags bereits antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil ergangen ist, das den Beklagten in Abänderung des Prozessvergleichs vom 7.3.2001 mit Wirkung ab 1.4.2005 zu Unterhaltszahlungen in verlangter Höhe verpflichtet. Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nach ganz herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 50; § 119 Rz. 46, m.w.N.). Der Rechtsstreit ist durch das ergangene Anerkenntnisurteil indes noch nicht vollständig erledigt worden. In der nur eingeschränkten Antragstellung der Klägerin im Termin vom 20.4.2005 lag unter den gegebenen Umständen keine konkludente Rücknahme ihrer weiter gehenden Klage (vgl. hierzu nur Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rz. 22; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rz. 8a, § 264 Rz. 4a). Durch ihre damit verbundene Erklärung im Termin vom 20.4.2005, dass an der eingelegten Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des AG vom 29.3.2005 ungeachtet des beantragten Anerkenntnisurteils weiterhin festgehalten werde, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin ihr weiter ge...