Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer qualifizierten Protokollierungsklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in der Teilungserklärung enthaltene qualifizierte Protokollierungsklausel ist dahin auszulegen, dass im Falle der zulässigen Vertretung aller Wohnungseigentümer durch Dritte diese befugt sind, das Versammlungsprotokoll zu unterschreiben, und bei lediglich einem anwesenden Vertreter der Wohnungseigentümer neben dem Versammlungsleiter die Unterschrift dieser Person ausreicht.

 

Normenkette

WEG § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 24.07.2007; Aktenzeichen 9 T 45/07)

AG Essen (Aktenzeichen 96 II 288/00 WEG)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels werden der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des AG vom 23.2.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 31.8.2000 (Sonderumlage) wird für ungültig erklärt.

Die Beschlussanfechtung des Beteiligten zu 1) zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 31.8.2000 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 5) zu Händen der Verwalterin 948,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.2.2001 zu zahlen.

Der Antrag der Beteiligten zu 5), den Beteiligten zu 1) zur Zahlung eines weiteren Betrages von 9.701,76 EUR nebst darauf entfallender Zinsen zu verpflichten, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen, also hinsichtlich des Beschlussanfechtungsantrages des Beteiligten zu 1) betreffend die TOP 2 und 3 der Eigentümerversammlung vom 31.8.2000, wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das LG zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 72.100 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) war bis etwa Ende 2001 Eigentümer einer Wohnung in der im Betreff näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sein Miteigentumsanteil betrug 37,95/1.000 Der Beteiligte zu 7) erwarb diese Wohnung, übertrug sie jedoch später auf einen neuen Eigentümer.

Begründet wurde das Wohnungseigentum von dem Beteiligten zu 2), in dessen Sondereigentum 2000 noch 24 der 27 Wohnungen standen. Die übrigen 3 Wohneinheiten gehörten zu diesem Zeitpunkt neben dem Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 3) und 4). Die in der Teilungserklärung vom 27.12.1991 (Notar Dr. T2 in N - UR-Nr. ...#/1991) enthaltene Gemeinschaftsordnung sah unter Punkt 10 - Eigentümerversammlung u.a. folgende Regelungen vor:

c) Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.

d) Die Wohnungseigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist ...

i) In Ergänzung zu § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter zu erstellen und von dem Versammlungsvorsitzenden sowie zwei Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten zu unterzeichnen.

In der Eigentümerversammlung vom 15.9.1999 beschlossen die Eigentümer die Bestellung der Beteiligten zu 6) zur Verwalterin beginnend mit dem 1.1.2000 sowie die Gesamt - und Einzelwirtschaftspläne 1999, aufgrund dessen der Beteiligte zu 1) monatliche Vorauszahlungen über 182,99 DM zu erbringen hatte.

Der am 4.11.1999 abgeschlossene Verwaltervertrag sah eine Laufzeit vom 1.1.2000-31.12.2004 vor.

Mit Schreiben vom 15.8.2000 - abgesandt am selben Tag- lud die Beteiligte zu 6) die Miteigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 31.8.2000 unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. An dieser Eigentümerversammlung nahmen Herr S als Vertreter des Miteigentümers I sowie ein Vertreter der Beteiligten zu 6) - Herr C - als Versammlungsleiter sowie zugleich als Vertreter der Beteiligten zu 3) und 4) aufgrund einer erteilten Vollmacht teil. Der Beteiligte zu 1) nahm nicht teil.

In dieser Eigentümerversammlung fassten die Eigentümer einstimmig folgende Beschlüsse:

TOP 2:

Die Gesamt - und Einzelabrechnungen für den Zeitraum vom 1.1.1999 - 31.12.1999 werden genehmigt und sind den Teileigentümern mit der Einladung zur Eigentümerversammlung zugesandt worden.

TOP 3:

Der WEG Verwalterin wird für den Zeitraum 1.1.1999 - 31.12.1999 die Entlastung erteilt.

TOP 4:

Die vorgelegten Gesamt - und Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 werden genehmigt. Der beschlossene Wirtschaftsplan wirkt bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan unbefristet nach.

TOP 5:

Zur Sanierung aller Dächer der Liegenschaft wird eine Sonderumlage i.H.v. 500.000 DM beschlossen. Die Sonderumlage wird zum 30.11.2000 fällig und wird im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Teileigentümer umgelegt.

Das Protokoll unterschrieben Herr S sowie der Vertreter d...

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