Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt; Abänderung eines Vergleichs bei Änderung der Rechtslage
Leitsatz (amtlich)
1. Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtslage scheidet von vornherein aus, wenn die Beteiligten die Abänderung des Vergleichs ausgeschlossen haben, wobei sich dies mit Zweifel ausschließender Deutlichkeit aus der Vereinbarung selbst ergeben muss.
2. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Beteiligten ganz bestimmte Abänderungsgründe übereinstimmend aufgenommen, im Übrigen jedoch die Nichtabänderbarkeit vereinbart haben.
Normenkette
FamFG § 239; BGB §§ 131, 1570, 1578b
Verfahrensgang
AG Borken (Beschluss vom 15.02.2011) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15.2.2011 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Borken wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Vergleiches betreffend den nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Oktober 2010.
Die am 27.2.1967 geborene Kindesmutter - von Beruf Diplompsychologin und psychologische Psychotherapeutin - und der am 2.6.1967 geborene Kindesvater - von Beruf selbständiger Landwirt und (inzwischen) alleiniger Inhaber der Firma F. e.K., die auf seinem Hof einen Mobilheimpark betreibt - haben am 29.11.1997 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die am 7.4.1998 geborene Tochter Q. und der am 17.3.2000 geborene Sohn U. hervorgegangen. Während der Ehe lebte die Familie in der Bauernschaft I. in H. auf dem Hof, auf dem der Kindesvater aufgewachsen ist und den er von seinen Eltern geerbt hat. Die Beteiligten leben seit dem 24.1.2004 voneinander getrennt, an diesem Tage zog die Kindesmutter zusammen mit ihren Kindern von dem Hof aus und nahm eine eigene Wohnung in H.. In der Folgezeit hielten sich die Kinder zunächst zumindest alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis Mittwochnachmittag beim Vater auf, während sie in der übrigen Zeit bei der Mutter waren. Die Ehe der Kindeseltern wurde durch Urteil vom 5.7.2005, rechtskräftig seit dem 9.8.2005, geschieden. Der Kindesvater lebt inzwischen zusammen mit seiner Lebensgefährtin Frau C. auf seinem Hof.
In einem unter dem Aktenzeichen 35 F 32/05 AG Borken seit dem 15.3.2005 anhängigen Verfahren stritten die Kindeseltern über die Zahlung von Kindes- und Ehegattentrennungsunterhalt. In diesem Rechtsstreit schlossen die Kindeseltern am 7.6.2005 einen umfassenden Scheidungsfolgenvergleich, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
Die Beteiligten vereinbarten zunächst ab sofort den Güterstand der Gütertrennung, weiterhin verpflichtete sich der Antragsteller zur Zahlung eines pauschalen Ausgleiches für einen entstandenen Zugewinn in Höhe eines Betrages von 25.175 EUR an die Antragsgegnerin, wobei die Parteien wechselseitig auf den Ausgleich etwaiger weiterer Zugewinnausgleichsansprüche sowie auf eine genaue Verkehrswertermittlung ihres jeweiligen Vermögens verzichteten. Zur Hausratsteilung erklärten sie, dass diese bereits einvernehmlich zwischen ihnen vorgenommen worden sei. Weiterhin stellte der Antragsteller die Antragsgegnerin von Forderungen aufgrund einer Überziehung ihres gemeinsamen Kontos frei. Zudem schlossen die Beteiligten für den Fall ihrer Scheidung den Versorgungsausgleich aus. Schließlich verpflichtete sich der Antragsteller in Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs an die Antragsgegnerin für die Zeit der Trennung und für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung monatlich 1200 EUR zu zahlen, wobei dieser Betrag durch weitere Klauseln wertgesichert wurde. Der Antragsteller verpflichtete sich, für die Kinder Q. und U. Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu zahlen, wobei Sonderbedarf hiervon nicht umfasst werden sollte. Die Antragsgegnerin stellte den Antragsteller von etwaigen höheren Kindesunterhaltsansprüchen ausdrücklich frei. Weiter vereinbarten die Beteiligten, dass bei einem Wechsel des Aufenthalts eines Kindes in den Haushalt des Kindesvaters dessen Barunterhaltsverpflichtung für dieses Kind entfällt und er gleichzeitig die Antragsgegnerin von den Unterhaltsansprüchen dieses Kindes freistellt. Für den Fall, dass beide Kinder dauerhaft im Haushalt des Antragstellers leben und von diesem versorgt werden, stellte der Antragsteller die Antragsgegnerin von jeglicher Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern frei. Weiterhin sollte sich in diesem Fall die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt auf 1000 EUR monatlich ermäßigen und noch für die Zeit von 9 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an die Antragsgegnerin fortzuentrichten sein. Für die Folgezeit sollte dann eine Unterhaltsverpflichtung nach dieser Vereinbarung nicht mehr bestehen, diese sollte sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Die Beteiligten erklärten sich darin einig, dass die Antragsgegnerin anrechnungsfrei auf ihren U...