Verfahrensgang

AG Menden (Sauerland) (Beschluss vom 26.05.1998; Aktenzeichen 5 F 338/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Menden vom 26. Mai 1998 abgeändert.

Dem Antragsteller wird ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn …, geb. am 10.08.1992, dahin eingeräumt, daß der Kindesvater das Recht hat, sich in Abwesenheit der Kindesmutter einmal im Monat für eine Stunde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes der Stadt … mit … zu treffen.

Die Termine sind jeweils mit dem Jugendamt abzustimmen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jede Partei selbst.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem am 10. August 1992 geborenen Sohn … für zwei Jahre ausgeschlossen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist teilweise begründet. Der Senat hält es für geboten, das Umgangsrecht in der Weise wieder anzubahnen, daß dem Vater das Recht gewährt wird, mit dem Kind einmal im Monat für eine Stunde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes der Stadt … einen Kontakt wieder aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten.

Gemäß § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt darf jedoch nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Bei dem vom Amtsgericht ausgesprochenen Ausschluß für zwei Jahre handelt es sich um einen solchen Ausschluß für längere Zeit, der nur unter der oben genannten strengen Voraussetzung einer Gefährdung des Kindeswohls zulässig wäre. Eine solche Gefährdung vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.

Zwar geht der Gutachter Diplom-Psychologe … davon aus, daß die Beziehung zwischen … und seinem Vater von erheblichen Ängsten geprägt ist, die von dem Kindesvater zu verantworten sind. Der Sachverständige hat sich dabei maßgeblich auf die Darstellungen der Kindesmutter und seine durchgeführten kinderpsychologischen Untersuchungen gestützt. Dabei hat er es aber versäumt, im einzelnen dem Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe nachzugehen. Ebensowenig hat er – wie es sonst in familienpsychologischen Gutachten üblich ist – einen Kontakt zwischen Vater und Kind hergestellt und diesen über einen gewissen Zeitraum beobachtet. Er hätte dabei durchaus die Möglichkeit gehabt, im einzelnen festzustellen, ob der Antragsteller mit seinem Sohn einen ruhigen und liebevollen Umgang pflegen kann und ob bei dem Kind entsprechende Ängste deutlich werden.

Auf den Wahrheitsgehalt der gegen den Kindesvater gerichteten Vorwürfe kam es aber – nach der mündlichen Stellungnahme des Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Senat – maßgeblich an. Denn dessen Empfehlung, das Umgangsrecht für mehrere Jahre auszusetzen, beruhte auf der Annahme, der Vater habe die Ängste des Kindes verursacht. Ohne eine solche Verursachung durch den Vater hätte der Sachverständige eher eine Wiederanbahnung befürwortet. Wenn aber die Ursache der Ängste eine so entscheidende Bedeutung nach der Auffassung des Psychologen zukommt, dann hätte der Sachverständige sich intensiver um den Wahrheitsgehalt der gegen den Vater gerichteten Vorwürfe bemühen müssen.

Der Kindesvater hat … seit mehr als einem Jahr nicht mehr gesehen. In der davorliegenden Zeit hatte er noch regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn, ohne daß es bei den einzelnen Besuchen zu Auffälligkeiten gekommen wäre. Solche Auffälligkeiten sind nur aufgetreten, als der Kindesvater mit seiner früheren Ehefrau zusammentraf. Dies jedoch ist in der Situation einer völlig zerstrittenen Ehe nicht untypisch. Sie rechtfertigen nicht den vollständigen Ausschluß des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteils.

Die Aufrechterhaltung des Beschlusses des Amtsgerichts würde im vorliegenden Fall dazu führen, daß der Kindesvater seinen dann acht Jahre alten Sohn die letzten drei Jahre nicht gesehen hätte. Auch der Sachverständige konnte nicht überzeugend darlegen, inwieweit sich die Verhältnisse dann gebessert hätten. Vielmehr steht dann zu erwarten, daß das Kind seinen eigenen Vater kaum noch kennt und an einem Kontakt mit ihm nicht mehr interessiert ist. Dies jedoch muß verhindert werden. Es entspricht inzwischen gefestigter psychologischer Erkenntnis, daß eine auf diese Weise geschaffene Entfremdung zwischen Kindern und ihren nicht sorgeberechtigten Elternteilen ebenfalls geeignet ist, schwere psychische Krisen des Kindes hervorzurufen.

Zwar mag der Kindesvater in der Vergangenheit im Umgang mit der Kindesmutter besonders impulsiv und erregt reagiert haben. Dabei mag er auch Ängste des Kindes jedenfalls mitverurs...

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