Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 149/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert wird.
Die Beteiligte zu 3) hat die im Verfahren der weiteren Beschwerde den Beteiligten zu 1) und 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 1.350.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Erblasser war verheiratet mit Frau H geb. P; die Ehefrau des Erblassers ist im Jahre 1982 vorverstorben. Als Kinder aus der Ehe sind hervorgegangen die Beteiligte zu 1) sowie der am 26.10.1994 nachverstorbene I; letzterer ist von der Beteiligten zu 2) beerbt worden.
Nach dem Tode des Erblassers hat das Amtsgericht folgende letztwillige Verfügungen des Erblasser eröffnet:
Notarielles Testament vom 16.07.1986 (Notar F in S ohne URNr.), das auszugsweise lautet:
„Ich bin Eigentümer des Hauses F in T2. Dieses Haus soll Frau P geb. G geb. am xx.xx.19xx so wie es steht und liegt als Vermächtnis erhalten.
Weiterhin soll sie als Vermächtnis die Häuser F-Straße a + 44 b S erhalten einschließlich Apotheke so wie sie liegt u. steht. Frau T. 2 E soll als Vermächtnis in Höhe von 1/6 des Barvermögens erhalten.
Das restliche Barvermögen soll Frau P als Vermächtnis erhalten.
Erben des Vermögens sollen meine beiden Kinder H und G zu gleichen Teilen sein, bis zur Höhe des Pflichtteils. …”
Notarielles Testament vom 23.07.1986 (URNr. 72/1986 Notar F in S):
„I.
Zu Erben meines Vermögens bestimme ich:
Meine zwei Kinder H R und G R zu gleichen Teilen bis zur Höhe ihres Pflichtteils.
II.
Nach meinem Tod sind folgende Vermächtnisse zu erfüllen:
- Frau P geb. G, geb. am xx. xx 19xx, erhält das Eigentum an dem nachbezeichneten Grundbesitz, nämlich: a) an meinem Wohnhaus in T2, F2. b) an dem Doppelhaus in S, F-Straße a und b, … Die vorbezeichneten Grundstücke mit den Häusern und der Apotheke soll Frau P mit allen Einrichtungen erhalten, so wie sie liegen und stehen.
- Frau I2 wohnhaft in E, W Str. 2, soll ein 1/6 von meinem Barvermögen erhalten.
- Das verbleibende Barvermögen soll Frau P als weiteres Vermächtnis erhalten.
III. …
IV. …
V. …
VI. Zur Testamentsvollstreckerin ernenne ich Rechtsreferendarin Frau G, Sstr. 57 a in xxxS.
Sie soll die Auseinandersetzung unter den Erben bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und der Auflagen Sorge tragen.
Sollte die genannte als Testamentsvollstreckerin aus irgendeinem Grunde nicht in Frage kommen, so hat das zuständige Nachlaßgericht einen Testamentsvollstreckung mit gleichen Befugnissen aufzustellen.”
Diese beiden Testamente sind von dem Notar nicht in amtliche Verwahrung gegeben worden.
Privatschriftliches Testament vom 11.07.1993:
Dieses Testament hat der Erblasser unter Verwendung eines ihm überlassenen, mit Schreibmaschine geschriebenen Entwurfs eines notariellen Testaments errichtet, der inhaltlich mit dem beurkundeten Testament vom 23.07.1986 übereinstimmt. Dabei hat der Erblasser zunächst auf Blatt 1 dieses Entwurfes, der lediglich den Kopf einer notariellen Urkunde mit den Personalangaben des Erblassers sowie die einleitende Erklärung enthält, ein Testament errichten zu wollen, unter Verwendung und Einbeziehung des mittig geschriebenen Wortes „Testament” handschriftlich folgenden Vermerk angebracht:
„dieses T e s t a m e n t ist wie auch eine etwaige Copie oder Durchschrift ungültig! Es gilt der Kopf des Blattes 2!
11.7.93
K R”
Auf Blatt 2 des Entwurfs hat der Erblasser handschriftliche Streichungen und Ergänzungen des vorhandenen Textes vorgenommen u.a. in der Weise, daß er bei der Bezeichnung der Erben seines Vermögens (Textziffer I) den Namen der Beteiligten zu 4) mit ihrem Geburtsdatum hinzugefügt hat. Die gesamten weiteren in dem Entwurf auf den Blättern 2 4 vorgesehenen Verfügungen hat der Erblasser durchgestrichen und auf Bl. 3 unten einen weiteren Vermerk angebracht:
„ungültig!
11.7.93
K R”
Der Sohn K R2 des Erblassers hat zur Niederschrift des Rechtspflegers des Nachlaßgerichts vom 07.04.1994 die Erteilung eines Teilerbscheins beantragt, der ihn zu 1/2Anteil als Erben des Erblassers ausweisen soll. Nach dem Tod des Antragstellers hat die Beteiligte zu 2) als seine Erbin diesen Antrag fortgeführt. Die Beteiligte zu 1) hat ihrerseits mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.04.1996 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie und ihren Bruder K R2 zu je 1/2Anteil als Erben ausweisen soll. Zu diesem Antrag hat sie am 18.06.1996 eine ergänzende eidesstattliche Versicherung abgegeben (URNr. 269/96 Notar B in L2). Zur Begründung ihrer Anträge haben die Beteiligten zu 1) und 2) im wesentlichen geltend gemacht: Die notariellen Testamente vom 16. und 23.07.1986 seien unwirksam, weil der Erblasser beide Urkunden nicht unterschrieben habe. Der Unterschriftszug auf den notariellen Urkunden weiche erheblich von der Unterschrift des Erblassers ab, wie sie u.a. auch auf dem privatschriftlichen Testament vom 11.07.1993 erscheine. Fer...