Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 16.10.2006; Aktenzeichen 3 O 470/04)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Kläger und die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Paderborn teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 145.376 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des 112tausendstel Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung Q, Flur ...4, Flurstück ...0, Gebäude- und Freifläche O-Str. ...d, ...e zur Größe von 337 qm, Gemarkung Q, Flur ...4, Flurstück ...2, Gebäude- und Freifläche O-Str. ...c, ...d zur Größe von 530 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnungseigentum, eingetragen im Grundbuch von Q, Blatt ...693, sowie der Löschung der im Grundbuch zugunsten der Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 8.579,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche künftigen Schäden zu ersetzten, die sie aus dem Kauf der oben bezeichneten Eigentumswohnung erlitten haben.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens entstandenen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von den Beklagten primär die Rückabwicklung des Kaufs einer Eigentumswohnung. Mit notariellem Vertrag vom 28.4.2003 kauften die Kläger von den Beklagten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in Q, O-Straße ...c. Die Wohnung wurde gebaut und wurde zunächst von den Eltern des Klägers, jetzt von anderen Mietern bewohnt. Auf den vereinbarten Kaufpreis von 154.000 EUR haben die Kläger 145.376 EUR gezahlt. Nach Bezug der Wohnung haben sie ggü. den Beklagten verschiedene Mängel, insbesondere den Schallschutz gerügt. Nach Einschaltung privater Sachverständiger forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 23.8.2004 die Beklagten auf, bis zum 3.9.2004 mitzuteilen, ob sie die geforderte Mängelbeseitigung vornehmen wollten. Mit Schreiben vom 20.9.2004 setzten die Kläger den Beklagten eine Frist, bis zum 30.9.2004 zu erklären, dass die Wohnung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der entstandenen Schäden sowie Übernahme der Sachverständigenkosten zurückgenommen werde. Mit Schreiben vom 25.8.2004 hatten die Beklagten den Klägern zwar mitgeteilt, dass man ihnen ein Sanierungskonzept unterbreiten wolle. In der Folgezeit lehnten sie aber eine Rücknahme der Wohnung ab.

Die Kläger haben behauptet, die von ihnen gekaufte Eigentumswohnung weise erhebliche Mängel in Bezug auf Luftschallschutz, Trittschallschutz und Übertragung von Installations- und Nutzergeräuschen auf. Insoweit seien die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten, so dass die Beklagten nach einem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme der Wohnung gegen Rückzahlung des Kaufpreises und auch zur Erstattung der von ihnen in der Wohnung erbrachten Eigenleistungen und weiteren Kosten verpflichtet seien. Diese haben die Kläger mit 16.776,69 EUR beziffert und diese beruhen im Wesentlichen auf Maler-, Boden und Deckenarbeiten. Bei den Kosten geht es um Sachverständigenkosten, die Vertragskosten (Notar- und Gerichtskosten), eine Mietminderung sowie Umzugskosten.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 145.376 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1.10.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe des 112tausendstel Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung Q, Flur ...4, Flurstück ...0, Gebäude- und Freifläche O-Str. ...d, ...e zur Größe von 337 qm, Gemarkung Q, Flur ...4, Flurstück ...2, Gebäude- und Freifläche O-Str. ...c, ...d zur Größe von 530 qm verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnungseigentum, eingetragen im Grundbuch von Q, Blatt ...693 sowie der Löschung der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger zu zahlen, die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie weitere 16.776,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.11.2004 (Klagezustellung) zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an sie sämtlichen Schaden zu ersetzen, den sie aus dem Kauf der oben bezeichneten Eigentumswohnung erlitten haben.

Die Beklagten haben beantr...

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