Entscheidungsstichwort (Thema)

2.000 Euro Regelstreitwert im Scheidungsverfahren bei ratenfreier PKH beider Parteien

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für ein Scheidungsverfahren beträgt regelmäßig 2.000 Euro, wenn die Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, das 3fache monatliche Nettoeinkommen zugrunde zu legen.

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen 19 F 180/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.11.2003 gegen den Beschluss des AG Bottrop vom 27.11.2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2003 ohne Erfolg. Auch der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt ist, für die Berechnung des Streitwerts der Ehescheidung eine höhere Ausgangsbasis als den Regelwert von 2.000 Euro zu wählen, wenn die Parteien zur Zahlung von Prozesskosten nicht in der Lage sind und daher Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen müssen.

Soweit die Auffassung vertreten wird, auch in PKH-Fällen sei an dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen als Anknüpfungspunkt der Bewertung festzuhalten, weil sonst die Grundsätze der PKH-Gewährung unzulässig mit denen der Streitwertfestsetzung vermengt würden (so etwa OLG München FamRZ 2002, 682), hält der Senat das nicht für stichhaltig. Vielmehr wird das vom Gesetzgeber für die Bemessung des Streitwerts vorgegebene Kriterium der Einkommensverhältnisse nur sachgemäß ausgelegt, wenn beim Vorliegen der Voraussetzungen für ratenfreie Prozesskostenhilfe auf den Regelbetrag von 2.000 Euro zurückgegriffen wird, statt an das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen anzuknüpfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128710

FamRZ 2004, 1664

OLGR Hamm 2004, 133

JWO-FamR 2004, 99

www.judicialis.de 2004

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