Leitsatz (amtlich)
1. Der Formulierung in einem anwaltlichen Schriftsatz "In dem Rechtsstreit ... lege ich gegen den Beschluss vom ... Streitwertbeschwerde ein" ist genügend deutlich zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegt hat und nicht etwa eine unzulässige Beschwerde für die Partei einlegen wollte.
2. Der Streitwert für eine durchgeführte Nebenintervention stimmt jedenfalls dann mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn sich der Nebenintervenient den Anträgen der von ihm unterstützten Partei anschließt.
3. Geht es dem Streithelfer mit seiner Nebenintervention darum, künftige Regressansprüche abzuwehren, ist ebenso wie bei einer negativen Feststellungsklage ein pauschaler Streitwertabzug nicht gerechtfertigt.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 17.11.2010; Aktenzeichen 8 O 161/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Streithelfers zu 2) vom 17.12.2010 wird der Streitwert der Nebenintervention für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des LG vom 17.11.2010 auf 87.748 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Entschädigungsansprüche wegen Frost- und Leitungswasserschäden aus einer Wohngebäudeversicherung geltend. Unter anderem streiten die Parteien um die Frage der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nach § 11 VGB 88, insbesondere die Frage der genügenden Kontrolle bzw. Absperrung/Entleerung der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen des versicherten Gebäudes. Mit Schriftsatz vom 4.1.2010 hat die Klägerin u.a. dem Streithelfer zu 2) den Streit verkündet mit der Begründung, dass diesem im maßgeblichen Zeitraum die Kontrolle der in Rede stehenden wasserführenden Leitungen oblegen habe und eine Klageabweisung deshalb Regressansprüche der Klägerin bis zur Höhe der Klageforderung gegen ihn zur Folge haben könne. Daraufhin ist der Streithelfer zu 2) dem Rechtsstreit, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenient beigetreten und hat sich in 1. Instanz deren Klageantrag auf Zahlung von 87.748 EUR zzgl. Zinsen unverändert angeschlossen.
Das LG hat die Beklagte mit am 15.10.2010 verkündetem Urteil unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 33.874 EUR nebst Zinsen verurteilt. Den Streitwert der Nebenintervention hat das LG mit Beschluss vom 17.11.2010 abweichend vom 87.748 EUR betragenden Hauptsachestreitwert auf 70.198,40 EUR festgesetzt mit der Begründung, dass sich der Streitwert der Nebenintervention nach dem Interesse des Streithelfers bemesse und insoweit angesichts der eingeschränkten Interventionswirkung ein Abschlag vom Hauptsachestreitwert i.H.v. 20 % gerechtfertigt sei. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers zu 2) mit Schriftsatz vom 17.12.2010 Beschwerde eingelegt mit den Worten "In dem Rechtsstreit ... lege ich gegen den Beschluss vom 17.11.2010 Streitwertbeschwerde ein". Er steht auf dem Standpunkt, dass ein Abschlag vom Hauptsachestreitwert nicht gerechtfertigt sei. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, dass diese schon unzulässig sei, da aus ihr nicht hervorgehe, ob sie durch den Streithelfer zu 2) oder dessen Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht eingelegt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde auch der Sache nach nicht begründet, da die Interventionswirkung nicht wie ein Leistungsanspruch tituliere und daher der vorgenommene Abschlag gerechtfertigt sei.
B. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet.
I. Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde ist zulässig. Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch für eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts eine Beschwer erforderlich. Die Partei kann sich dabei grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren, während im Fall der zu niedrigen Wertfestsetzung (nur) dem Anwalt ein Beschwerderecht aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG zusteht (vgl. BGH, Beschluss v. 12.2.1986, IVa ZR 138/83, Zitat nach juris = NJW-RR 1986, 737; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl., § 68 GKG, Rz. 5 m.w.N.). Aus der Formulierung im Schriftsatz vom 17.12.2010 "... lege ich gegen den Beschluss vom 17.11.2010 Streitwertbeschwerde ein" ist - entgegen der Auffassung des LG - indes genügend deutlich zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers zu 2) die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat und nicht etwa eine unzulässige Beschwerde für die Partei einlegen wollte.
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach §§ 3 ff ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt. Streitig ist, wie das Interesse im Falle der Streithilfe zu bemessen ist. Hierzu werden im Wesentlichen zwei Ansichten vertreten:
Nach der einen Ansicht kommt es - unabhängig von den gestellten ...