Tenor

Die Sache wird gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:

"Ist bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i. S. v. § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung des Messgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III von dem gewonnenen Messwert ein Sicherheitsabschlag in Höhe der jeweiligen Verkehrsfehlergrenze nach der Eichordnung zuzüglich eines weiteren Abschlages von 4 % vom Messwert für die Hysterese geboten?"

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bottrop hat mit dem angefochtenen Urteil gegen die Betroffene wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0, 25 mg/l oder mehr geführt hat - fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG - eine Geldbuße von 200, - DM festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Urteils war bei der Betroffenen mit Hilfe des Atemalkoholmessgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential innerhalb eines Abstandes von höchstens 5 Minuten eine Doppelmessung der Atemalkoholkonzentration durchgeführt worden. Die erste Messung erfolgte um 03. 07 Uhr; das Atemvolumen betrug 3, 0 l; die Atemzeit 7, 0 Sekunden; die Atemtemperatur 35, 2 °C. Die Messung ergab einen Wert von 0, 42 mg/l für die Atemalkoholkonzentration.

Die zweite Messung erfolgte um 03. 09 Uhr; das Atemvolumen betrug 3, 1 l; die Atemzeit 7, 2 Sekunden; die Atemtemperatur 35, 4 °C. Der Messwert betrug hier 0, 41 mg/l.

Aus den beiden Messwerten hat das Gerät einen Mittelwert von 0, 42 mg/l ermittelt.

Aufgrund dieses Messwertes war gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 13. 09. 1999 eine Geldbuße in Höhe von 500, - DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer wegen einer Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG festgesetzt worden.

Das Amtsgericht hat unter Berufung auf die Ausführungen von Bode (Blutalkohol 1999, 249, 257) von dem vorgenannten Mittelwert von 0, 42 mg/l folgende Sicherheitsabschläge gemacht:

Systematische Abweichung (5 %) 0, 0210 mg/l

Standardabweichung (1, 5 %) 0, 0063 mg/l

Langzeitdrifft 0, 0200 mg/l

Hysteresis (4 %) 0, 0168 mg/l

Insgesamt ergab sich so zunächst

ein Abschlag in Höhe von 0, 0641 mg/l.

Diesen Wert hat das Amtsgericht - wiederum in Anlehnung an Bode (a. a. O. ) - verdoppelt und deshalb von dem gemessenen Atemalkoholmittelwert von 0, 42 mg/l einen Sicherheitsabschlag in Höhe von insgesamt 0, 1282 mg/l in Abzug gebracht. Daraus ergab sich ein feststellbarer Atemalkoholwert von 0, 29 mg/l.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen zur Atemalkoholkonzentration hat das Amtsgericht einen fahrlässigen Verstoß gegen § 24 a Abs. 1 Ziffer 2 i. V. m. Abs. 3 StVG angenommen und die Betroffene zu der Regelbuße in Höhe von 200, - DM gemäß § 24 a Abs. 4 S. 2 StVG ohne Verhängung eines Fahrverbotes verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Essen form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese ebenso formund fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass die von dem Amtsgericht getätigten Sicherheitsabschläge nicht gerechtfertigt seien. Die Betroffene habe zumindest eine Atemalkoholkonzentration von 0, 41 mg/l aufgewiesen und habe deshalb den Tatbestand des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt. Das Amtsgericht habe daher zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbotes und der Verhängung der Regelgeldbuße von 500, - DM abgesehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

II.

Der Senat möchte die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen als unbegründet verwerfen. Er sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Mai 2000 - 2 Ob OWi 598/99 - gehindert, § 121 Abs. 2 GVG. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dort entschieden, dass den mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential MK III gemessenen Einzelwerten ebensowenig Sicherheitszuschläge hinzuzurechnen seien wie dem aus diesen Einzelwerten gebildeten Mittelwert (Beschlussausfertigung Seite 13). Aus dem weiteren Zusammenhang der Beschlussgründe ergibt sich dann, dass das Bayerische Oberste Landesgericht erkennbar gemeint hat, dass von den einzelnen Messwerten keine Sicherheitsabschläge in Abzug zu bringen seien. Das Hinzufügen von Sicherheitszuschlägen zu den erzielten Messwerten würde auch keinen Sinn machen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass die in § 24 a StVG festgelegten AAK-Grenzwerte von 0, 25 mg/l bzw. 0, 40 mg/l aus den BAK-Grenzwerten von 0, 5 o/oo bzw. 0, 8 o/oo einschließlich der in ihnen enthaltenen Sicherheitszuschläge von 0, 1 o/oo bzw. 0, 15 o/oo abgeleitet worden seien. Dies bedeute, dass in dem AAK-Grenzwert von 0, 25 mg/l bei Anwendung des vom Gesetzgeber gewählten Umrechnungsfaktors von 1: 2000 bereits ein umgerechneter Sicherheitszuschlag von 0, 05 mg/l enthalten sei, im AAK-Grenzwert von 0, 4 mg/l ein solcher von 0, 07 mg/l (genau von 0, 075 mg/l). Diese Werte lägen bereits über den Verkehrsfehlergrenzen nach der Eichordn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?