Leitsatz (amtlich)
Für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist es nicht ausreichend, wenn innerhalb der Antragsfrist nur der Antrag gestellt und die Begründung später nachgereicht wird.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen Nötigung erstattet. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Hagen eingestellt worden. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nun gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 6. Mai 2002, durch den ihre Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen zurückgewiesen worden ist. Dieser wurde der Antragstellerin am 14. Mai 2002 zugestellt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am 14. Juni 2002 ohne nähere Begründung beim Oberlandesgericht eingegangen. In ihm wird nur mitgeteilt, dass die Begründung des Antrags umgehend erstellt werde. Am 1. Juli 2002 ist dann beim Oberlandesgericht ein "Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahren" vom 26. Juni 2002 eingegangen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen, da er den nach § 172 Abs. 3 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen (vgl. dazu im Einzelnen Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , § 172 StPO Rn. 27 ff. m. w. N. und die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschluss des Senats in NStZ-RR 1997, 308) nicht gerecht wird.
Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Der Antragsschrift muss nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch die Wahrung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO zu entnehmen sein (vgl. zu allem Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. , m. w. N. ).
Diesen Anforderungen wird der Antrag - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - nicht gerecht. Abzustellen ist insoweit allein auf die am 14. Juni 2002 beim Oberlandesgericht eingegangene Antragsschrift. Der danach am 1. Juli 2002 eingegangene Schriftsatz ist für die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 6. Mai 2002 ohne Bedeutung. Nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO beträgt die Antragsfrist einen Monat. Innerhalb dieser Frist muss ein zulässiger, also den Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO entsprechender, Antrag gestellt werden. Es reicht nicht aus, dass innerhalb der Frist nur der Antrag gestellt und die Begründung nachgereicht wird (so auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146 Ls. ). Das würde zu einer in der StPO nicht vorgesehenen Verlängerung der Antragsfrist führen. Es kann daher dahinstehen, ob die nachgereichte Begründung vom 26. Juni 2002, die am 1. Juli 2002 beim Senat eingegangen ist, den Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO gerecht wird. Die Antragsschrift vom 14. Juni 2002 wird den Anforderungen jedenfalls nicht gerecht. Ihr lässt sich schon nicht entnehmen, welchen strafrechtlichen Vorwurf die Antragstellerin der Beschuldigten eigentlich macht. Darüber hinaus fehlen sämtliche Angaben dazu, dass die Antragstellerin die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO gewahrt hat.
Der Senat hat davon abgesehen, der Antragstellerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie trägt zwar in der Antragschrift vom 14. Juni 2002 vor, dass sie den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen erst am 14. Juni 2002 erhalten haben will. Das allein reicht aber, da dieser bereits am 14. Mai 2002 zugestellt worden ist, nicht aus, der Antragstellerin Wiedereinsetzung mit der Begründung zu gewähren, dass die Fristversäumung nicht von ihr zu vertreten ist.
Fundstellen
Haufe-Index 2574586 |
ZAP 2002, 914 |
DAR 2003, 87 |