Leitsatz (amtlich)
Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat. Darzulegen ist, dass der Antragsteller alles getan hat, damit die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdestelle eingeht. Gibt der Beschwerdeführer an, zu einem bestimmten Datum "Beschwerde eingelegt" zu haben, ist dieses als Posteinwurf der Beschwerdeschrift zu verstehen.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrem am 27. Mai 2005 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Antrag vom selben Tage auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO wendet sich die Antragstellerin gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 21. April 2005, mit dem ihre Beschwerde vom 20. Dezember 2004 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 08. Dezember 2004 zurückgewiesen worden ist.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist fristgerecht angebracht und genügt auch noch den Vortragserfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder andere Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen. Deshalb muss der Antrag eine aus sich heraus verständliche Schilderung desjenigen Sachverhaltes enthalten, der bei Unterstellung der Richtigkeit des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung hat zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitzuteilen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 172 Rdnrn. 27-31 mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm). Dabei ist jedoch eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich, wenn sich deren Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag erschließt (vgl. BVerfG NJW 1993, 382); ebenso wenig bedarf es der Wiedergabe der kompletten Aussage des Geschädigten und aller Zeugen (vgl. SächsVerfGH NJW 2004, 2729).
Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur hat sich darüber hinaus aus dem Antrag selbst zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. 2 StPO vom Antragsteller eingehalten sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG Hamm DAR 2000, 368), wobei es aber bei offensichtlicher Fristwahrung der genauen Angabe eines Eingangsdatums nicht bedarf (vgl. BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG NStZ 2004, 215). Ferner müssen die Verletzteneigenschaft und die Antragsbefugnis, sofern sie nicht ohne weiteres ersichtlich sind, begründet werden.
Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift noch gerecht, auch wenn genaue Angaben dazu fehlen, wann der Antragstellerin der Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 08. Dezember 2004 zugestellt worden ist und wann ihre dagegen gerichtete Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2004 bei der Beschwerdestelle eingegangen ist. Die Antragstellerin gibt insoweit lediglich an, "gegen diesen Bescheid (gemeint ist der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 08. Dezember 2004) wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2004 durch die geschädigte hinterbliebene Mutter Beschwerde fristwahrend eingelegt".
Diese Angaben sind vorliegend aber ausnahmsweise noch als ausreichend anzusehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat (BVerfG NJW 1988, 1773). Er habe für die Begründung seines Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO immerhin einen Monat Zeit. Es sei ihm daher grundsätzlich zuzumuten, dass er Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nehme und sich anhand des Eingangsstempels Kenntnis über die im Antrag aufzuführenden Daten verschaffe. Ausnahmsweise könne der Antragsteller die Einhaltung der Beschwerdefrist aber auch durch die Angabe des Datums darlegen, an dem er Beschwerde "eingelegt" oder "erhoben" habe, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit bestehe und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft entgegenstehen (BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 2003 in 2 BvR 1465/01, teilweise abgedr. in NStZ 2004, 215). Darzulegen sei, dass der Antragsteller alles getan habe, damit die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdestelle eingehe. Gebe der Beschwerdeführer an, zu einem bestimmten Datum "Beschwerde eingel...