Leitsatz (amtlich)
1.Dem Unterhaltsschuldner kann die Aufgabe einer selbstständigen Existenz zugunsten einer besser bezahlten abhängigen Beschäftigung zumutbar sein.
2.Etwas Anderes kann gelten, wenn gerade die Selbstständigkeit eine auf die Bedürfnisse der Kinder erforderliche Flexibilität bei den Arbeitszeiten bietet, die eine abhängige Beschäftigung nicht gewährleistet.
3.Welche Kosten nach der Trennung für eine Krankenversicherung angemessen sind, richtet sich insbesondere auch danach, wie die Kinder zu Zeiten der intakten Ehe versichert waren.
4.Der Erzielung eines höheren unterhaltsrelevanten Einkommens aus Mieteinnahmen können die Aufwendungen zur Verbesserung des Zustandes vermieteten Immobilieneigentums entgegengehalten werden.
5.Der Unterhaltsbedarf gemeinsamer Kinder leitet sich aus dem gemeinschaftlichen Einkommen beider Eltern ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten ein ungedeckter Naturalunterhalt der Kinder als Abzugsposition anzuerkennen.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 120 F 1730/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.02.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 08.01.2024 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.966,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten, nachdem die Antragstellerin in erster Instanz zusätzlich Kindesunterhalt geltend gemacht hat, in der Beschwerdeinstanz nur noch um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem Monat August 2021.
Sie schlossen die Ehe im Dezember 2012. Aus dieser Ehe sind zwei gemeinsame Söhne hervorgegangen, nämlich der am 00.00.2012 geborene Sohn S. und der am 00.00.2016 geborene Sohn Y..
Die Beteiligten trennten sich im August 2021. Die Antragstellerin zog mit den beiden Kindern aus der ehelichen Wohnung aus und bezog eine angemietete Wohnung.
Der Antragsgegner blieb in der in seinem Eigentum stehenden ehelichen Immobilie wohnen. Im Laufe des Jahres 2021 nahm er verschiedene Umbaumaßnahmen in dieser Immobilie vor, um sodann einen Teil davon vermieten zu können. Seit Dezember 2021 erzielt er hieraus Mieteinnahmen in Höhe von zunächst 1.135,- EUR. Zu Januar 2023 stiegen die Einnahmen auf 1.235,- EUR.
Er beteiligt sich an der Betreuung der bei der Antragstellerin lebenden Kinder in der Weise, dass beide Söhne an jedem zweiten Wochenende sowie immer von Montag auf Dienstag bei ihm sind.
Der Antragsgegner war während der Ehe - von kurzen Elternzeiten abgesehen - durchgängig in Vollzeit abhängig beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2021 reduzierte er die Arbeitszeit auf 80 %. Seit Mai 2023 arbeitet er zu einem Anteil von 90 %.
Die Antragstellerin war ursprünglich (..), ist in diesem Beruf aber berufsunfähig. Sie erhält seit dem Jahr 2007 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.112,18 EUR. Im Jahr 2017 erwarb sie einen Abschluss als (..). In der Folgezeit arbeitete sie stundenweise in ihrer Ausbildungspraxis und erzielte so Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als (..). Ihre durchschnittliche Arbeitszeit betrug Ende 2021 rund 12 Stunden pro Woche, von Januar bis Oktober 2022 dann etwa 18 Stunden pro Woche und schließlich ab Oktober 2022 rund 22 Stunden pro Woche.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz - neben dem im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegenständlichen Kindesunterhalt - rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum August 2021 bis April 2022 in Höhe von 6.423,67 EUR sowie laufenden Trennungsunterhalt ab Mai 2022 in Höhe von monatlich 1.619,81 EUR begehrt.
Der Antragsgegner hat anerkannt, für die beiden Kinder Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes zu schulden. Weitergehenden Unterhalt schulde er aber nicht. Die Antragstellerin sei gehalten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daneben haben die Beteiligten über verschiedene Abzugspositionen gestritten, unter anderem über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, welche der Antragsgegner zur Herstellung der Vermietbarkeit eines Teils seiner Immobilie getätigt hatte.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Daneben hat es der Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt zugesprochen, und zwar für die Zeit von Juni bis August 2022 in Höhe von 480,- EUR, für die Zeit von Januar 2023 bis Juli 2023 in Höhe von weiteren 3.724,- EUR sowie für die Zeit von August 2023 bis Januar 2024 in Höhe weiterer 3.114,- EUR. Für die Zeit ab Februar 2024 hat es den Antragsgegner zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 804,- EUR verpflichtet. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Auf Seiten des Antragsgegners sei dessen tatsächlich erzieltes Einkommen zu berücksichtigen. Die Reduzierung sei schon im März 2021 vereinbart worden und ...