Verfahrensgang
AG Soest (Aktenzeichen 21 OWi 140 Js 100/07 (37/07)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Soest hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 340,00 EUR verurteilt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen.
Der Betroffene hat am 7. August 2006 gegen 11.49 Uhr auf der BAB A 44 als Führer des Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen ######## die durch einen Geschwindigkeitstrichter stufenweise auf 100 km/h, 80 km/h und schließlich 60 km/h infolge Fahrlässigkeit um 33 km/h überschritten.
Der Betroffene ist bereits mehrfach mit Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Mit Entscheidung vom 24.03.2004, rechtskräftig seit dem 14.04.2004 setzte der Kreis D gegen ihn eine Geldbuße von 40,00 EUR wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h fest.
Am 21.06.2004 wurde gegen den Betroffenen abermals eine Geldbuße von 40,00 EUR wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 23 km/h festgesetzt.
Am 09.07.2004 überschritt der Betroffene im Bereich des Autobahnkreuzes L auf der A 42 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h. Als Folge dieses Verstoßes setzte der Kreis X gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 150,00 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot fest.
Mit Entscheidung vom 09.06.2006 des Kreis T2 wurde gegen den Betroffenen erneut ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 65,00 EUR festgesetzt, weil er im Bereich M auf der A 1 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten hatte. Die Entscheidung ist seit dem 16.06.2006 rechtskräftig.
Die Entscheidung, von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, das das Amtsgericht irrtümlich aufgrund Vorliegens eines groben Pflichtenverstoßes (§ 4 Abs. 1 BKatV) statt richtig wegen Vorliegens eines beharrlichen Pflichtenverstoßes (§ 4 Abs. 2 BKatV) als angegeben angesehen hat, abzusehen, hat es wie folgt begründet:
"Der Betroffene wendet sich gegen die Verhängung des Fahrverbots. Er wendet ein, die Vollstreckung eines derartigen Fahrverbots würde ihn unverhältnismäßig hart treffen. Gemäß § 4 Abs. 4 BKatV besteht grundsätzlich die Möglichkeit im Einzelfall gegen entsprechende Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abzusehen. Dies ist im Ausnahmefall dann möglich, wenn der Arbeitsplatz oder die sonstige wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen gefährdet wäre. Soweit wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.11.2001 - 3 Ss OWi 951/01 und vom 22.08.2002 - 3 Ss OWi 620/02. Die Hauptverhandlung hat ergeben, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Betroffene befindet sich in seinem derzeitigen Anstellungsverhältnissen noch in der Probezeit, die am 30.04.2007 ausläuft. Er hat im ersten Hauptverhandlungstermin am 24.03.2007 darauf hingewiesen, dass er damit rechnen müsse, dass das Arbeitsverhältnis im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes nicht fortgesetzt werde. Er hat dazu eine schriftliche Erklärung seines Vorgesetzten vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des Betroffenen davon abhängig gemacht wird, ob gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird. Im zweiten Hauptverhandlungstermin am 27.04.2007 ist daraufhin der Zeuge T, den der Betroffene gestellt hat, zu den Auswirkungen eines einmonatigen Fahrverbotes auf die berufliche Situation des Betroffenen vernommen worden. Der Zeuge T ist Vertriebsleiter bei der Firma I2 und ist gemeinsam mit dem Geschäftsführer Joachim T3 für das Personalwesen im Bereich des Außendienstes zuständig. Der Zeuge T hat folgendes bekundet: Bei der Firma I2 seien insgesamt 80 Mitarbeiter beschäftigt, davon seinen 34 Außendienstmitarbeiter. Wegen einer in Kürze anstehenden wichtigen Messe in G werde davon momentan jeder Mitarbeiter benötigt. Sofern gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt werde, müsse dieser daher sofort durch einen Innendienstmitarbeiter ersetzt werden. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen über die Probezeit hinaus komme dann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Diese Entscheidung sei eingehend mit dem Geschäftsführer Herrn T3 erörtert worden und werde von diesem mitgetragen. In diesem Zusammenhang reichte der Zeuge T das bereits vorformulierte Kündigungsschreiben zur Akte. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Betroffene trotz seiner guten Leistungen nach Vollstreckung des Fahrverbots wieder bei der Firma I2 im Außendienst oder in einer anderen Position eingestellt werde. Dies hänge damit zusammen, dass die Außendienststellen in dem Unternehmen gut bezahlt und von daher sehr begehrt seien. Aus diesem Grund gäbe es zahlreiche Anwärter au...