Leitsatz (amtlich)
1. § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000 EUR auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jede für sich eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge sind.
2. Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.
Normenkette
FamFG § 20; RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Verfahrensgang
AG Marl (Beschluss vom 06.02.2013; Aktenzeichen 36 F 162/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter wird der am 6.2.2013 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Marl abgeändert.
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt: bis zur Verbindung der Verfahren durch Beschlüsse des AG Familiengericht - Marl vom 23.8.2013 für die Verfahren 36 F 162/12 AG Marl, 36 F 196/12 AG Marl und 36 F223/12 AG Marl auf jeweils 3000 EUR und für die Zeit ab Verbindung auf insgesamt 3000 EUR.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Großmutter mütterlicherseits des betroffenen Kindes M. Mit Schriftsatz vom 30.5.2012 hat sie anwaltlich vertreten beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M zu übertragen, hilfsweise das Jugendamt Marl zum Vormund des Kindes zu bestellen - 36 F 162/12 AG Marl. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.6.2012 hat sie beantragt, die Zustimmung der Kindesmutter zum Antragsrecht auf Beantragung öffentlicher Hilfen bezüglich des Kindes auf sie zu übertragen - 36 F 196/12 AG Marl. Ein weiteres, ebenfalls durch die Antragstellerin gesondert eingeleitetes Verfahren betraf den Antrag vom 18.7.2012, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Umgangsrechtsverfahrens betreffend des Kindes zu dem leiblichen Vater familiengerichtlich zu ersetzen - 36 F 223/12 AG Marl. Durch Beschlüsse des AG - Familiengericht - Marl vom 23.8.2012 sind die Verfahren 36 F 196/12 AG Marl und 36 F 223/12 AG Marl jeweils mit dem Verfahren 36 F 162/12 AG Marl unter Führung des zuletzt genannten Aktenzeichens miteinander verbunden worden. Im Gerichtstermin vom 19.12.2012 sind die Antragstellerin, das zuständige Jugendamt und der Verfahrensbeistand angehört worden. Die Kindesmutter ist trotz Ladung zum Gerichtstermin nicht erschienen. Nach gerichtlicher Anregung hat sich die Kindesmutter mit Schreiben vom 27.12.2012 damit einverstanden erklärt, dass die Antragstellerin gem. § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge für das betroffene Kind erhält. Mit am 6.2.2013 erlassenen Beschluss des AG -Familiengericht - Marl ist der Antragstellerin die elterliche Sorge für das betroffene Kind als Pfleger übertragen und der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 3000 EUR festgesetzt worden. Die Übertragung des Sorgerechts ist auf der Grundlage des § 1630 BGB ergangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, beschränkt auf die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 3000 EUR. Sie sind der Auffassung, bis zur Verbindung der Verfahren habe für alle drei Verfahren jeweils ein getrennter Wert festgesetzt werden müssen. Angemessen sei insoweit eine Wertfestsetzung auf jeweils 3000 EUR. Hinzu komme, dass eine Werterhöhung auch bei Zusammenfassung einzelner Teilbereiche der elterlichen Sorge angemessen sei. Eine Erhöhung des Wertes ab Verbindung auf 6000 EUR sei angemessen, wobei für jedes der drei ehemaligen Verfahren ein Erhöhungsbetrag von 1000 EUR für zureichend angesehen werde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Sorgerecht aus unterschiedlichen Teilbereichen infrage gestanden habe und eine Verfahrenspflegerin für das Kind habe bestellt werden müssen, deren Bericht neben der Stellungnahme des Jugendamtes zu beachten gewesen sei.
Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.4.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, der Verfahrenswert i.H.v. 3000 EUR sei nicht im Hinblick auf die weiteren Anträge vom 18.7.2012 und 27.6.2012 zu erhöhen gewesen, weil diese sowie der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Bestandteile des einzigen Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge gewesen seien. Dessen Wert könne nicht dadurch erhöht werden, dass die elterliche Sorge in einzelne Regelungsbereiche aufgeteilt werde und mehrere Anträge gleichzeitig gestellt würden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Der Beschwerdewert nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist erreicht. Nach die...