Verfahrensgang
AG Lemgo (Aktenzeichen 8 F 175/22) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 23.06.2023 abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter D. wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 718,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Abänderung von Kindesunterhalt. Der Antragsteller ist der am 00.00.2014 geborene nichteheliche Sohn des Antragsgegners.
Der Antragsgegner verpflichtete sich durch Jugendamtsurkunde vom 23.02.2022 zur Urkundenregister-Nr. N01, an den Antragsteller ab dem 1. November 2020 Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Der Antragsteller meint hingegen, der Antragsgegner schulde wegen mietfreien Wohnens im Eigenheim und zusätzlicher Mieteinnahmen Kindesunterhalt in Höhe von mindestens 110 % des Mindestunterhalts.
Im Rahmen des anhängigen Stufenverfahrens hat der Antragsteller den Antragsgegner zunächst auf Auskunft in Anspruch genommen. Auf seinen Antrag in der Antragsschrift vom 19.07.2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo den Antragsgegner mit Versäumnisbeschluss vom 22.09.2022 (8 F 175/22) verpflichtet, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 31.12.2021, sämtliche Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie aus anderer Herkunft in der Zeit vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 sowie über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen für die Jahre 2019, 2020 und 2021.
Nachdem der Antragsgegner einer außergerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung bis zum 24.10.2022 nicht nachgekommen war, ging am 08.12.2022 ein Schriftsatz des Antragstellers beim Amtsgericht Lemgo ein, wonach er unter wörtlicher Wiederholung seines Auskunftsbegehrens aus seiner Antragsschrift vom 19.07.2022 nunmehr eine gerichtliche Anordnung zur Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsgegner nach § 235 Abs. 2 FamFG begehrte. Die Frist zur Auskunftserteilung solle 3 Wochen betragen. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, sei das Gericht verpflichtet, die Auskünfte zum Einkommen des Antragsgegners bei den in § 236 FamFG genannten Stellen, d.h. bei seinem Arbeitgeber (T. GmbH) und beim Finanzamt R., einzuholen.
Der Antragsgegner ließ eine Frist zur Stellungnahme zu diesem Begehren ungenutzt verstreichen. Daraufhin erließ das Amtsgericht Lemgo am 05.01.2023 einen Beschluss wie folgt:
wird der Antragsgegner aufgefordert, bis zum 01.02.2023 Auskunft über die Einkünfte, das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit dies für die Bemessung des streitigen Unterhalts von Bedeutung ist (§ 235 Abs. 1 FamFG). Die Auskünfte sind zu belegen.
Es sind die Einkünfte und das Vermögen relevantfür die Zeit ab 1.11.2020. Daher sind die Auskünfte erforderlich für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 (soweit sie vorliegen).
Es sind insbesondere alle Steuerbescheide einzureichen, die ab dem 01.01.2020 ergangen sind. Soweit Einkünfte aus Vermögen vorhanden sind (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw.), müssen diese für den oben angegebenen Zeitraum angegeben und belegt werden. DerStand des Vermögensmüsste nach dem unbezifferten Leistungsantragzum 01.11.2020angegeben werden.
Wenn bei der Unterhaltsbemessung Belastungen berücksichtigt werden sollen (Krankenversicherungs-, Rentenversicherungs-, Lebensversicherungsbeiträge, Kreditverbindlichkeiten etc.), müssen diese aufgeführt und belegt werden.
Das Gericht kann zu einem späteren Zeitpunkt auch eine schriftliche Versicherung anordnen, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist. Die Versicherung ist persönlich vorzunehmen und kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Sollten sich während des laufenden Verfahrens Umstände, die Gegenstand der gerichtlichen Anordnung waren, wesentlich verändern (z.B. Gehaltssteigerungen oder -reduzierungen), besteht die Verpflichtung, das dem Gericht ungefragt mitzuteilen (§ 235 Abs. 3 FamFG).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemäßer oder unvollständiger Erfüllung der Auskunfts- und Belegpflicht Auskünfte bei Dritten wie Arbeitgebern, Finanzämtern, Sozialleistungsträgern usw. eingeholt werden können (§ 236 FamFG). Auch kann ein solches Verhalten zu einer nachteiligen gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens führen (§ 235 Abs. 1, § 243 Satz 2 Nr. 3 FamFG).
Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 kündigte der Antragsteller einen Leistungsantrag dahingehend an, den Antragsgegner in Abänderung der Verpflichtungsurkunde vor dem Jugendamt R. vom 23.02.2022 zur Urkundenregister-Nr. N01 zu verpflichten, laufenden Kindesunterhalt ab dem 01.02.2023 in Höhe ...