Tenor
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden bei einem Gegenstandswert von 5.000,- € dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Q in N vom 16. Mai 2011 hat der Betroffene die Anträge gestellt,
die generelle Nichtzulassung von Verteidigerbesuchen an Freitagen in der JVA E - betreffend in Untersuchungshaft befindliche Mandanten - aufzuheben und
den Leiter der JVA E anzuweisen, für diesen Wochentag wie für alle anderen Wochentage auch Besuche des Verteidigers bei seinem Mandanten zwischen 8.00 Uhr - 16.00 Uhr ohne weitere Einschränkung nach Zeit und Dauer zu ermöglichen.
Die Existenz der in dem Antrag mitgeteilten, abstrakt-generellen Besuchsbeschränkung schließt der Betroffene aus dem vom ihm behaupteten oder dahin aufgefassten Inhalt eines Telefonats einer Sekretärin seines Verteidigers mit einem oder einer unbenannten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt E, die anläßlich eines vom Verteidiger beabsichtigten Besuchs des Betroffenen am Freitag den 13. Mai 2011, wobei der Sekretärin des Verteidigers die im Antrag umschriebene abstrakt-generelle Besuchsbeschränkung "bedeutet" worden sein soll. Er sieht sein Recht auf einen ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger im Sinne des § 148 StP0 hierdurch verletzt.
II.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Er bezieht sich auf eine(n) unbenannte(n) Bediensteten als Urheber der beanstandeten Besuchsbeschränkung, der oder die weder in der Antragsschrift vom 16. Mai 2011 noch in der Stellungnahme vom
30. September 2011 seiner Funktion oder Stellung nach bezeichnet wird. Dass es sich um eine Maßnahme der Anstaltsleitung oder eines zur Vertretung der Anstaltsleitung befugten Bediensteten handelt, wird nicht vorgetragen und liegt im Hinblick auf den mitgeteilten Anlaß und Gegenstand der telefonischen Anfrage des Verteidigerbüros auch fern.
Gegen Maßnahmen eines Bediensteten, der nicht zur Vertretung des Anstaltsleiters beziehungsweise der Anstaltsleiterin befugt ist, muss hingegen erst dessen beziehungsweise deren Entscheidung herbeigeführt werden; erst hiergegen ist der Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG zulässig (Meyer-Goßner, StP0, 54. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 3 mit weit. Nachw.).
Der Antrag wäre im Übrigen auch als unbegründet zu verwerfen.
Zwar wäre das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG - die Existenz der beanstandeten abstrakt-generellen Besuchbeschränkung unterstellt - eröffnet, weil es sich um eine allgemeine Regelung mit unmittelbarer Wirkung handelte, die wegen ihres generellen Organisationscharakters über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausginge und die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft beträfe. Dies wäre daher keine Angelegenheit des Vollzugs von Untersuchungshaft, in die auf der Grundlage vorrangiger Zuständigkeiten und Kompetenzen nach den §§ 119, 119a StP0 eingegriffen werden kann. Zur Überprüfung der behaupteten Organisationsregelung wäre daher der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 1997 in 2 VAs 8/97, NStZ 1997, 407; OLG Hamm, Beschluss vom 04. März 1985 in 1 VAs 11/895, NStZ 1985, 432; Meyer-Goßner a.a.O., § 23 EGGVG Rn. 18).
Aufgrund der dem Betroffenen bekanntgegebenen Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E vom 16. Juni 2011 steht hingegen fest, dass eine abtrakt-generelle Besuchsregelung der Justizvollzugsanstalt E des behaupteten Inhalts und Gegenstands und mit entsprechenden Auswirkungen auf das von § 148 StP0 umfasste Recht auf Verteidigerbesuche (eines Untersuchungsgefangenen) grundsätzlich "ohne Einschränkung in bezug auf Zeit und Häufigkeit" weder im Zeitpunkt der Antragstellung, noch zuvor oder danach bestanden hat. Ein Veranlassung, an der zutreffenden Darstellung der maßgeblichen Besuchsregelungen in der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E zu zweifeln, ist nicht gegeben.
Soweit der Antragsteller auch die lediglich am 13. Mai 2011 infolge einer anstaltsinternen Fortbildungsveranstaltung für die Pforten- und Besuchsabteilung eingetretene Besuchsbeschränkung als mit dem Grundsatz eines nach Zeit und Häufigkeit unbeschränkten Rechts auf Verteidigerkontakt ansehen will, wird verkannt, dass dieses Recht in den Grenzen und im Rahmen des Zumutbaren
und der organisatorischen Möglichkeiten einer Justizvollzugsanstalt besteht
(OLG Hamm a.a.O.). Es verletzt daher den Antragsteller nicht in seinen Rechten, wenn in einem Einzelfall eine an einem bestimmten Werktag grundsätzlich eingeräumte Besuchsmöglichkeit aus einem konkreten dienstlichen Anlass innerhalb der Vollzugsbehörde ausnahmsweise nicht zugelassen wird, zumal weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass und gegebenfalls inwieweit hierdurch die Verteidigung des Betroffenen ernstlich eingeschränkt worden ist.
III.
Die Nebenentscheidungen...