Verfahrensgang
AG Warendorf (Aktenzeichen 81 Js 1774/13-72/14) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass das Wort gewerbsmäßig entfällt.
Darüber hinaus wird das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel der Angeklagten Folgendes ausgeführt:
"I.
Das Amtsgericht Warendorf hat die Angeklagte mit Urteil vom 07.07.2014 wegen "gewerbsmäßigen Betruges in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 27.09.2011 (40 Ds 141/11) verurteilt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Warendorf vom 28.01.2014 (40 Cs 16/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten". Gegen dieses Urteil, welches in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers verkündet worden ist (Bl. 322 d.A.) und welches ihrem Verteidiger auf Anordnung der Vorsitzenden vom 21.07.2014 (Bl. 331 d.A.) am 24.07.2014 (Bl. 355 d.A.) zugestellt worden ist, hat die Angeklagte mit am 08.07.2014 bei dem Amtsgericht Warendorf eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidiger vom 07.07.2014 (Bl. 324 d.A.) zunächst Berufung eingelegt und mit weiterem, am 16.08.2014 bei dem Amtsgericht Warendorf eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers vom 15.08.2014 (Bl. 367-369 d.A.) den Übergang zur Revision erklärt und diese mit Ausführungen zur Frage der Strafzumessung näher begründet.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.
Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat die Angeklagte durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht in somit zulässiger Weise (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflg., § 335 Rdn. 10) den Übergang zur Revision erklärt.
Nachdem die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Taten in vollem Umfang eingeräumt hat und sich die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift allein gegen den Rechtsfolgenausspruch richten, ist die Revision konkludent auf diesen beschränkt worden. Die getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts bilden eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung, so dass die Beschränkung auch wirksam ist.
Ungeachtet dieser wirksamen Beschränkung ist der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass die Bezeichnung "gewerbsmäßigen" entfällt, da das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB lediglich ein Regelbeispiel für den besonders schweren Fall darstellt und gemäß § 240 Abs. 4 S. 1 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, weil es keinen eigenständigen Tatbestand bezeichnet.
Der mithin allein angefochtene Rechtsfolgenausspruch begegnet durchgreifenden Bedenken.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist und daher nur in begrenztem Umfang einer Kontrolle durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Das Revisionsgericht kann nur in den Fällen eingreifen, in denen Rechtsfehler vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Richter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen wurden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht (zu vgl. BGHSt 17, 35 f; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 337 Rdn. 34 m.w.N.).
Das Amtsgericht hat aber zunächst verkannt, dass gemäß § 263 Abs. 4 StGB i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB ein besonders schwer Fall des Betruges ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat lediglich auf eine Vermögensverschiebung von geringem Ausmaß bezieht. Als gering sind nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm Schäden bis etwa 50,00 EUR anzusehen (zu vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 3145; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536). Jedenfalls soweit zu II. 3 und II. 4 des Urteils lediglich Schäden in Höhe von 36,87 EUR und 48,60 EUR festgestellt sind, hätte das Amtsgericht daher den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde legen müssen. Feststellungen dahingehend, dass die subjektiv erstrebte Bereicherung oberhalb der Geringwertigkeitsgrenze gelegen hätte, sind nicht getroffen worden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Einzelstrafen deutlich geringer ausgefallen wären, wenn dem Amtsgericht bewusst gewesen wäre, dass die unwiderlegbare Gegenindikation des § 243 Abs. 2 StGB die Annahme der besonderen Schwere dieser Fälle ausschließt.
Aber auch hinsichtlich der weiteren Taten beanstandet die Revision zu Recht die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB. Es ist nämlich zweifelhaft, ob das Amtsgericht überhaupt erkannt hat, das...