Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung des Treuhänders, die unabhängig von einer Eigentumsumschreibung zur Löschung des nach § 72 VAG eingetragenen Sperrvermerks führen soll, muss die Erklärung enthalten, dass das betroffene Grundstück infolge einer Löschung im Vermögensverzeichnis (§ 66 Abs. 6 VAG) nicht mehr zum Sicherungsvermögen gehört.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1; VAG § 72
Verfahrensgang
AG Münster (Beschluss vom 22.08.2014; Aktenzeichen MS-17942-19) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:
Der beantragten Löschung des sog. Sperrvermerks steht entgegen, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs bislang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die vorgelegte Löschungsbewilligung des Treuhänders der Beteiligten ist unzureichend, da sie nicht darlegt, dass das betroffene Grundstück infolge einer Löschung im Vermögensverzeichnis (§ 66 Abs. 6 VAG) nicht mehr zum Sicherungsvermögen gehört.
Das Eintragungshindernis kann durch eine dahingehende Erklärung des Treuhänders, die der Form des § 29 GBO genügen muss, behoben werden.
Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Die seit dem 10.1.1975 als Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks eingetragene Beteiligte ist ein Versicherungsunternehmen. In Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs ist eine Verfügungsbeschränkung (§ 72 VAG) des Inhalts eingetragen, dass über das Grundstück, welches zum Deckungsstock gehört, nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann. Die Beteiligte hat in notarieller Urkunde vom 23.7.2014 (UR-Nr. 571/2014 Notar Dr. S in N) das Grundstück verkauft und aufgelassen. Eine Auflassungsvormerkung ist am 11.8.2014 im Grundbuch eingetragen worden, ein Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels ist bislang noch nicht gestellt.
Die Beteiligte hat mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 18.8.2014 beantragt, den Sperrvermerk Abt. II Nr. 3 zu löschen. Sie hat sich als Eintragungsgrundlage auf die aus anderem Anlass bereits zu den Grundakten eingereichte notariell beglaubigte Erklärung des Treuhänders vom 9.7.2014 bezogen, in der dieser dem "Verkauf des vorgenannten Grundstücks und der Löschung der Eintragung in Abt. II - Treuhändersperrvermerk -" zugestimmt hat. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 22.8.2014 diesen Antrag zurückgewiesen, weil es mit näherer Begründung die Erklärung des Treuhänders zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs für nicht ausreichend hält.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 18.9.2014 bei dem OLG eingelegt hat.
II. Die nach §§ 71, 73 GBO zulässige Beschwerde führt unter sachlicher Bestätigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses lediglich zu einem abweichenden verfahrensrechtlichen Ergebnis, indem der Senat die erfolgte Antragszurückweisung durch den Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ersetzt hat.
Das Grundbuchamt hat rechtlich zutreffend die oben wiedergegebene Erklärung des Treuhänders als inhaltlich unzureichend für die beantragte Löschung des Sperrvermerks bewertet. Der Sperrvermerk dokumentiert, dass das betroffene Grundstück zum sog. Sicherungsvermögen eines Versicherers gehört, über das der Versicherer nach § 72 VAG nur mit Zustimmung eines Treuhänders (§ 70 VAG) verfügen darf. Bezogen auf diese Verfügungsbeschränkung ist der Sperrvermerk im Grundbuch nur deklaratorischer Natur (OLG Zweibrücken Rpfleger 2011, 318; LG Bielefeld Rpfleger 1993, 333). Entscheidend für die Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen ist die Eintragung des Vermögensgegenstandes in ein durch den Versicherer zu führendes Vermögensverzeichnis (vgl. § 66 Abs. 6 VAG sowie OLG Schleswig BeckRS 2011, 21370; Prölss/Lipowsky, VAG, 12. Aufl., § 66 Rz. 6; Kaulbach, VAG, 5. Aufl., § 66 Rz. 29; Laars, VAG, 2. Aufl., § 66 Rz. 10). Denn für alle dort eingetragenen Gegenstände gelten gem. § 66 Abs. 6 S. 2 VAG die Vorschriften über das Sicherungsvermögen.
Hieraus folgt aus Sicht des Senats, dass die Verfügungsbeschränkung nur auf zwei Arten wegfallen kann, nämlich einerseits durch die Löschung des Gegenstandes im Vermögensverzeichnis, andererseits durch die wirksame Verfügung über das der Beschränkung unterliegende dingliche Recht, die - vorbehaltlich eines gutgläubigen Erwerbs - die Zustimmung des Treuhänders voraussetzt. Für das Grundbuchverfahren folgt hieraus zunächst, dass die Löschung des Sperrvermerks nur bei Unrichtigkeit (§ 22 GBO) möglich ist. Wird das Grundstück mit Zustimmung des Treuhänders an einen Dritten übereignet, so kann mit der Umschreibung auf Antrag der Sperrvermerk gelöscht werden, da dessen Unrichtigkeit dann für das Grundbuchamt offenkundig ist. Denn wenn das Grundstück aus dem Vermögen des Versicherers herausfällt, so kann es notwendigerweise nicht mehr zum Sicherungsvermögen zählen. Bewilligt der Treuhänder die Löschu...