Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 15.04.2015; Aktenzeichen 108 F 5798/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund vom 15.04.2015 (108 F 5798/11) abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2014 aufgehoben. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 04.12.2014 unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die im Ausgangsverfahren beteiligten Kindeseltern haben vor dem AG Dortmund zwei Kindschaftsverfahren betreffend ihre drei Kinder A, B und C geführt, und zwar
- das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ihre Kinder, eingeleitet durch die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 02.11.2011 (108 F 5798/11) sowie
- das Verfahren betreffend den Umgang des Kindesvaters mit den Kindern, ebenfalls eingeleitet durch die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 31.10.2011 (108 F 5799/11).
Die erkennende Amtsrichterin hat der Kindesmutter in beiden Verfahren jeweils durch Beschluss vom 09.12.2011 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) bewilligt. Im Anschluss an die gemeinsame Verhandlung des Sorge- mit dem Umgangsverfahren am 10.02.2012 hat die Amtsrichterin ein familienpsychologisches Gutachten zur Sorge und zum Umgang des Kindesvaters mit den Kindern in Auftrag gegeben. Aufgrund der weiteren gemeinsamen Verhandlung der beiden Verfahren am 01.10.2014 hat die Amtsrichterin sodann im hiesigen Verfahren durch Beschluss vom 16.10.2014 der Mutter die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung übertragen und im Umgangsverfahren durch Beschluss gleichfalls vom 16.10.2014 den Umgang des Vaters mit den Kindern für zwei Jahre ausgeschlossen.
Mit Antrag vom 04.12.2014 hat der der Kindesmutter in beiden Verfahren beigeordnete Beteiligte zu 1) in dem hiesigen Verfahren zur Sorge (108 F 5798/11) Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt; seiner Berechnung hat er den festgesetzten Verfahrenswert von 5.000,00 Euro zugrundegelegt und neben einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr die Pauschale für Post und Telekommunikation beansprucht und sich zuzüglich Umsatzsteuer rechnerisch beanstandungsfrei einen Erstattungsanspruch von 675,33 Euro errechnet.
Durch Beschluss vom 16.12.2014 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren auf lediglich weitere 157,67 Euro festgesetzt. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) wegen des Gebotes der kostensparenden Prozessführung gehalten gewesen sei, ein einheitliches Verfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgang einzuleiten. Wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung könne er die beiden Verfahren nunmehr nur gemeinsam nach den zusammengerechneten Verfahrenswerten von 2 × 5.000,00 Euro abrechnen, außerdem sei der gewährte Vorschuss in dem Umgangsverfahren in Höhe von 586,08 Euro anzurechnen. Auf dieser Grundlage hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle rechnerisch beanstandungsfrei einen Erstattungsanspruch von nur weiteren 157,67 Euro errechnet.
Der gegen diesen Beschluss eingelegten Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und sie der funktionell zuständigen Amtsrichterin vorgelegt. Diese hat die Erinnerung durch Beschluss vom 10.04.2014 zurückgewiesen und sich die Begründung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu eigen gemacht. Gegen diesen, ihm nur formlos übermittelten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Die Amtsrichterin hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 56, 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 1) kann das Ausgangsverfahren zur Sorge (108 F 5798/11) getrennt von dem Verfahren zum Umgang (108 F 5799/11) abrechnen, denn ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung kann im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht mehr gerügt werden; soweit der Senat bislang die gegenteilige Ansicht vertreten hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
Zwar kommt im vorliegenden Verfahren ein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung in Betracht. Nach diesem Gebot ist der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, dazu verpflichtet, die Verfahrensgestaltung zu wählen, bei welcher die geringsten Kosten anfallen, wenn nicht vernünftige Gründe für eine andere Verfahrensgestaltung vorliegen. Er darf nur solche Möglichkeiten der Rechtsverfolgung wahrnehmen, die er auch nutzen würde, wenn er wirtschaftlich leistungsfähig wäre und also die Kosten des Verfahrens selbst tragen müsste. Danach liegt ein Verstoß des für die Kindesmutter tätigen Beteiligten zu 1) gegen das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung im Streitfall nahe, weil er getrennte Verfa...