Leitsatz (amtlich)

Wechselt ein Ausländer nach früheren gezielten Falschangaben im Asylverfahren die Angaben zur Führung seines Vor- und Familiennamens, so muss der Standesbeamte, der diese Person nach wirksamer Anerkennung in einer Folgebeurkundung als Vater in den Geburtenregistereintrag eines Kindes einträgt, jedoch auch die neuerlichen Angaben zu seiner Identität nicht für nachgewiesen hält, die von dem Ausländer zuletzt verwendeten Namensangaben mit dem in § 35 PStV vorgesehenen klarstellenden Zusatz übernehmen., darf jedoch nicht auf die inzwischen von ihm aufgegebenen früheren Angaben zurückgreifen.

 

Normenkette

PStV § 35

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Beschluss vom 20.04.2015; Aktenzeichen 3 III 28/12)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Standesbeamtin des Standesamts M wird angewiesen, das Geburtsregister des betroffenen Kindes (G 763/11) dahingehend zu berichtigen, dass die im Rahmen der Folgebeurkundung Nr. 1 "Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten" eingetragenen Daten zum Vater dahingehend berichtigt werden, dass der Vater den Familiennamen "T" und den Vornamen "F" führt; dabei ist erneut der Zusatz "Identität nicht festgestellt" einzutragen.

Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

2. Dem Beteiligten zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus X ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf insgesamt 5.000 EUR festgesetzt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter des am 16.09.2011 in M geborenen Kindes N B; sie war mit U B verheiratet, von dem sie seit dem 10.08.2010 getrennt lebte. Am 29.09.2011 wurde sie im Geburtenregister des Standesamts M (G xxxx) als Mutter des Kindes eingetragen, als Vater ist ihr damaliger Ehemann angegeben

Familienname: B,

Vorname: U.

In einer Folgebeurkundung Nr. 1 vom 26.01.2012 zur der Geburtsbeurkundung heißt es:

Anlass der Beurkundung: Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft

und Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten

Vater

Familienname: D; Identität nicht nachgewiesen

Vorname(n) G

Dieser Folgebeurkundung lag folgendes zugrunde:

Der Beteiligte zu 2) war im Jahr 2006 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und erhielt am 21.9.2006 eine(n) Aufenthaltsgestattung/Ausweis vom Bundesamt für Migration, in dem aufgrund seiner Angaben als Name "D, G, * 01.01.1988 in Lieng-Kunda" verzeichnet ist. Nach seinen Angaben vor den Behörden war er sierra-leonischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde am 27.9.2006 bestandskräftig abgelehnt. Am 25.06.2009 wurde er zum Zwecke der Feststellung seiner Herkunft von einem Vertreter der sierra-leonischen Botschaft angehört. Der Botschaftsvertreter kam zu dem Ergebnis, dass er vermutlich aus Gambia stammt (Dialekt).

Am 15.03.2011 erkannte der Beteiligte zu 2) die Vaterschaft des betroffenen Kindes vor dem Notar V in C an. Eingangs der Urkunde wurde der Beteiligte zu 2) aufgrund der vorgelegten Duldung (Nr. Q xxxx/T xxxx des Landkreises I vom 17.07.2010) mit G D, geb. am 01.01.1988 in Lieng-Kunda bezeichnet. Er gab jedoch nach Belehrung des Notars, dass die Angabe falscher Personalien strafbar sei, an, seine richtigen Personalien lauteten F T, geb. am 02.02.1977 in Serekunda/Gambia.

Nach der Geburt des Kindes legte der Beteiligte zu 2) am 21.09.2011 dem Standesamt M eine gambische Geburtsurkunde (Nr. xxxx) vor lautend auf den Namen F T, geb. am 17.04.1977 in Bundung und erklärte, dies sei sein Name. Die Urkunde ist ausgestellt auf den 28.02.2004 durch den Standesbeamten in Kanfing/Gambia. Aufgrund dieser Urkunde beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die gerichtliche Berichtigung des Registereintrags.

Das Standesamt beauftragte mit Schreiben vom 15.03.2012 über das Auswärtige Amt in Berlin die Deutsche Botschaft in Dakar/Senegal mit der Überprüfung der Urkunde auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit. Die von der Botschaft veranlasste anwaltliche Überprüfung ergab gemäß der Bescheinigung vom 24.08.2012, dass die Urkunde als nicht echt anzusehen ist.

Am 15.11.2012 legten die Beteiligten zu 1) und 2) dem Standesamt eine neue Geburtsurkunde (Nr. xxxx) des Beteiligten zu 2) vor, die ebenfalls auf den Namen F T, geb. am 17.04.1977 in Bundung Ka Kunda lautet. Die Urkunde ist ausgestellt auf den 27.04.2011 durch den Standesbeamten in Banjul/Gambia. Gleichzeitig legten sie eine Bestätigung einer gambischen Behörde vom 01.11.2012 vor, dass die Urkunde echt und im gambischen Register eingetragen sei.

Am 19.11.2012 legte der Beteiligte zu 2) dem Standesamt einen gambischen Pass vor (vom Standesamt zutreffend als Proxypass bewertet; denn Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger a...

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