Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen FS: 25 KLs 55/09) |
Tenor
Der Unterbringungsbefehl wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Die Entscheidung über eine eventuelle Entschädigung für die einstweilige Unterbringung in der Zeit vom 22. Dezember 2009 bis zu seiner tatsächlichen Entlassung ist der erkennenden Strafkammer vorbehalten.
Gründe
I.
1. Gegen den Beschwerdeführer ist der angefochtene Unterbringungsbefehl gemäß § 275 a Abs. 5 StPO erlassen worden.
a) Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte hat seit dem 8. Januar 2003 unter Berücksichtigung von Arbeitszeiten in Anwendung von § 43 StVollzG und unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 StVollzG am 21. Dezember 2009 die gegen ihn durch das Landgericht Essen am 11. August 2003 rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von sieben Jahren vollständig verbüßt. Die Verurteilung war wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen erfolgt. Zugleich war in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden.
b) Der Verurteilte war zunächst bei den Eltern aufgewachsen, die eine Konditorei betrieben hatten. 1960 hatten sie den Betrieb verkauft und eine Gaststätte mit Barbetrieb übernommen, so dass der Verurteilte schon früh das Barmilieu kennen gelernt hatte. Die Eltern hatten sich 1966 scheiden lassen, der Vater das Sorgerecht erhalten. Der Verurteilte hat eine Schreinerlehre abgeschlossen und zunächst einige Jahre Auslandsmontagetätigkeit ausgeführt. 1969 hatte er erstmals geheiratet. Aus dieser Ehe sind bis 1972 drei Kinder hervorgegangen. 1975 trennten sich die Eheleute, weil eine Hausangestellte von dem Verurteilten schwanger geworden war. 1977 wurde der Verurteilte geschieden, ein Jahr später heiratete er neu. Auch diese Ehe hielt nur kurze Zeit, da seine zweite Ehefrau von einem anderen Mann schwanger geworden war.
c) Der Verurteilte ist wie folgt vorbestraft:
1975, 1976 und 1977 wurde er wegen unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs, wegen Unterschlagung und wegen Bedrohung jeweils zu Geldstrafen verurteilt.
Am 2. August 1977 verurteilte ihn das Landgericht Aachen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung der zuletzt erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und einer Woche mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 23. Dezember 1980 erlassen.
Am 6. Dezember 1977 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer dreimonatigen Bewährungsstrafe.
Im Jahr 1978 verbüßte der Verurteilte erstmals Strafhaft, nämlich eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine der eingangs erwähnten Geldstrafen.
Am 22. Mai 1978 verurteilte ihn das Landgericht Aachen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der dreimonatigen Bewährungsstrafe wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Nach Teilverbüßung dieser Strafe wurde er bedingt aus der Strafhaft entlassen. Später erfolgte der Widerruf des Strafrestes. Diese Strafe war am 15. Juni 1983 vollständig verbüßt. Ihr lag zugrunde, dass der Verurteilte in seinem Pkw eine Tramperin mitgenommen, sie dann aber nicht an der verabredeten Stelle aus dem Auto gelassen hatte. Ihr ängstliches Bitten unterband er, indem er ihr heftig ins Gesicht schlug, so dass sie einen Nasenbeinbruch und eine stark blutende Platzwunde an der Nase erlitt. Auf der weiteren Fahrt berührte er zunächst ihre Brust und vergewaltigte sie schließlich auf einem Feldweg.
Die nächste Verurteilung erfolgte durch ein belgisches Gericht am 10. Juli 1981 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen und Körperverletzung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer geringen Geldstrafe. Diese Strafe verbüßte er jedenfalls teilweise in Deutschland. Die Verurteilung erfolgte, weil der Verurteilte die minderjährige Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin sexuell missbraucht hatte.
Das Landgericht Aachen verurteilte ihn am 22. Mai 1986 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Der Verurteilte hatte nach seiner Haftentlassung eine Frau kennengelernt, mit der er im Herbst 1983 übereinkam, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Diese richtete er mit erheblichem Arbeitseinsatz und viel zum Teil geliehenen Geld ein. Als ihre finanzielle Situation immer angespannter wurde, erklärte sich seine Lebensgefährtin bereit, in einem bordellartigen Betrieb zu arbeiten. Bereits nach kurzer Zeit dieser Arbeitsaufnahme trennte sie sich jedoch vom Verurteilten. Der Verurteilte wollte sie und das für die Wohnung und verschiedene Schmuckgeschenke aufgewendete Geld um jeden Preis zurückholen. Er drang deshalb in der Nacht vom 24. auf den 25. April 1984 i...