Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen KLs 162 Js 702/01 14 (IX) B 2/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Zusatz:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel in ihrer Antragsschrift vom 6. Januar 2004 u.a. wie folgt Stellung genommen:
"Die gem. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Unabhängig von der Frage, ob das Landgericht den Gesamtstrafenbeschluss zureichend begründet hat - ein etwaiger Begründungsmangel führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses, da dem Beschwerdegericht dieselbe Kompetenz zusteht wie dem Landgericht (zu vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.12.1999 - 1 AR 1383/99 - 5 Ws 694/99) - sind die Voraussetzungen der §§ 460 Satz 1 StPO, 55 Abs. 1 StGB für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren gegeben. Das Landgericht hat das Verbot der Schlechterstellung beachtet, die neue Gesamtstrafe erreicht die Summe der erkannten Freiheitsstrafen nicht. Nach der gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung, die sich an dem Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere im Zusammenhang, ihrer Selbstständigkeit, der Häufigkeit der Begehungsweisen sowie an dem Gesamtgewicht des zu beurteilenden Sachverhalts und der Würdigung der Person des Täters, seine Strafempfindlichkeit und dem Ursprung seiner Straftaten auszurichten hat, ist die von dem Landgericht gebildete Gesamtstrafe im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar wirkt sich, wie der Verurteilte in seiner Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, zu seinen Gunsten aus, dass er sich fast 17 Monate in Untersuchungshaft befunden und die Taten teilweise eingestanden hat. Die gegen den Verurteilten sprechenden Umstände überwiegen jedoch, wie das Landgericht Dortmund zutreffend berücksichtigt hat, deutlich. Unter Berücksichtigung der zahlreichen und überdies auch einschlägigen Vorstrafen und insbesondere dem Umstand, dass der Verurteilte die Straftat vom 28.11.2001 nur wenige Tage vor dem in dem Verfahren 102 Js 47/01 anstehenden Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Unna begangen hat, lassen eine nicht allzu deutliche Unterschreitung der Strafobergrenze gerechtfertigt erscheinen."
Dem tritt der Senat bei.
Fundstellen