Leitsatz (amtlich)
›Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Prozeßkostenhilfegesuch für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren.‹ In einem Prozeßkostenhilfegesuch für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren ist nicht erforderlich, daß auch die formellen Voraussetzungen für das Klageerzwingungsverfahren dargelegt werden.
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren war als unbegründet zu verwerfen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, 114 ZPO.
1. Der vorliegende Antrag erweist sich als zulässig, weil er den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz genügt. Danach ist im Antrag - zumindest in groben Zügen - das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 172 Rdnr. 21 a; Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, Stand: Februar 1997, § 172 Rdnr. 62; Reihe Alternativ-Kommentare,. StPO, § 172 Rdnr. 95; OLG Stuttgart, OLGSt § 172 StPO Nr. 4; HansOLG Bremen OLGSt § 172 S. 125; OLG Koblenz, OLGSt § 172 S. 143; OLG Düsseldorf, NStE § 172 StPO Nr. 45).
Zum Teil wird darüber hinaus verlangt, auch die Darlegung der formellen Voraussetzungen für das Klageerzwingungsverfahren sei im Prozeßkostenhilfegesuch erforderlich (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 172 Rdnr. 164). Andere halten die inhaltliche Auseinandersetzung mit den zuvor ergangenen Bescheiden der Ermittlungsbehörden als Zulässigkeitsvoraussetzung auch im Prozeßkostenhilfeverfahren für geboten (vgl. OLG Celle, GA 1957, 276; OLG Köln, OLGSt § 172 StPO S. 113).
Das Verlangen eines derartigen Vorbringens im Prozeßkostenhilfeverfahren läßt sich jedoch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Einklang bringen. Das Prozeßkostenhilferecht stellt eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge dar (BVerfGE 9, 256, 258) und soll sicherstellen, daß die nicht bemittelte Partei in gleicher Weise wie die bemittelte Partei Zugang zu den Gerichten erhalten kann (vgl. BVerfG NJW 1974, 229, 230). Hieraus ergeben sich die Anforderungen, die an einen zulässigen Prozeßkostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren zu stellen sind. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, welcher Vortrag von einer anwaltlich nicht beratenen Partei in einem derartigen Gesuch verlangt werden kann. Dies beschränkt sich nach der Überzeugung des Senats auf eine Darstellung des wesentlichen Sachverhalts in dem das strafrechtlich relevante Verhalten erblickt wird, und in der Angabe der Beweismittel, die zur Feststellung dieses Sachverhalts führen soll. Hierauf ist auch nicht wie in Fällen der Stellung eines Prozeßkostenhilfegesuchs im zivilrechtlichen Instanzverfahren zu verzichten, wo eine sachliche Begründung nicht für erforderlich gehalten wird (vgl. BGH NJW 1960, 676, 676; BGH VersR 1985, 395, 395; BGH NJW 1993, 732, 733). Ein derartiger Mindestvortrag ist schon deshalb zu verlangen, weil sonst, praktisch von Amts wegen, durch den Senat eine sachliche Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses anhand der Akten erfolgen müßte, so daß die arme Partei letztlich besser gestellt wäre als die bemittelte Partei, bei der eine inhaltliche Oberprüfung des Ermittlungsvorgangs erst erfolgt, wenn eine den strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügende Antragsschrift vorliegt. Das ist aber mit dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren. Andererseits kann der anwaltlich nicht beratenen Partei aber auch nicht zugemutet werden, sich in rechtlicher Hinsicht mit den angefochtenen Bescheiden der Ermittlungsbehörden auseinanderzusetzen oder Einzelheiten des Sachverhalts vorzutragen, deren Relevanz möglicherweise erst nach einer genaueren· Subsumtion unter Strafvorschriften erkennbar wird. Ebenfalls darf von einem Prozeßkostenhilfegesuch nicht erwartet werden, die Einhaltung der formellen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsverfahrens aufzuzeigen, weil auch dies juristische Kenntnisse erfordert.
Den danach zu stellenden Anforderungen wird der vorliegende Antrag unter Zulässigkeitsgesichtspunkten noch gerecht. Erkennbar verlangt der Antragsteller eine strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten aufgrund von Äußerungen, die dieser in einem Telefonat mit einem Herrn A vom Sozialamt der Stadt B gemacht haben soll und die zu einem Aktenvermerk vom 15.11.1995 geführt haben sollen. Den Inhalt des Aktenvermerks hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift wiedergegeben, so daß das zur Überprüfung gestellte Verhalten des Beschuldigten hinreichend deutlich geworden ist. Zugleich ergibt sich, daß als Zeuge für den Inhalt des inkriminierten Gespräches Herr A vom Sozialamt der Stadt B in Betracht kommt.
2. Prozeßkostenhilfe war aber deshalb zu versagen, weil die beabsich...