Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen. Straßenrennen. erforderliche Feststellungen
Leitsatz (amtlich)
Zu den erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen der Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen.
Normenkette
StVO §§ 29, 49
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 738 OWi 547/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 04.02.2013 Folgendes ausgeführt:
" I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit Urteil vom 01.10.2012 (Bl. 55 - 57 d. A.) wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen (§§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG) zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete (BI. 47, 48 R. d. A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 26102012 (BI. 57 R. d. A.) seinem Verteidiger am 08.11.2012 zugestellte (BI. 64 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit am 05.10.2012 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage (BI. 61 d. A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem, am 06.12.2012 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage (BI. 67 - 70 d. A.) mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
II.
Die gem.§79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Soweit der Betroffene rügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen§261 StPO seine Überzeugung mit einem Beweis begründet, der nicht erhoben worden sei, da es sich auf die Zeugin S, die nicht vernommen worden sei, bezogen habe ("lnbegriffsrüge"), ist diese Rüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Bei der Verfahrensrüge muss der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf die Begründungsschrift hin prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zutrifft (zu vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflg.,§79, Rn. 27 d). Die bloße Behauptung, das Tatgericht habe "in dem Urteil auf die Zeugin S und deren Erkenntnisse zum Vorgang verwiesen", genügt diesen strengen Anforderungen nicht. Ungeachtet dessen trifft die Behauptung des Betroffenen auch nicht zu. Das Gericht hat PKin S zwar in seinen Feststellungen im Urteil als Zeugin bezeichnet, jedoch hat es im Rahmen seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass seine Feststellungen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser habe gefolgt werden können, und auf der Vernehmung der Zeugen PK T, C2 und L beruhe, was im Einklang mit dem Hauptverhandlungsprotokoll steht.
Soweit der Betroffene weiterhin rügt, PKin S hätte vom Gericht als Zeugin vernommen werden müssen, und damit die Aufklärungsrüge erheben will, ist auch diese formelle Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 StPO genügenden Form erhoben worden. Die Aufklärungsrüge, mit der eine Verletzung des
§ 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird, ist nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die Rechtsbeschwerdebegründung die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner muss angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches - für den Betroffenen günstige - Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., § 244, Rn. 81). Warum sich das Gericht, nachdem es den Zeugen PK T vor allem zur Eintreffsituation vernommen hatte, zur Vernehmung der Zeugin S gedrängt sehen musste, wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht im erforderlichen Umfang dargelegt. Insbesondere geht aus der Rechtsbeschwerdebegründung nicht hervor, was die Zeugin PKin S in dem "Parallelverfahren" angegeben hat und ob das Gericht hiervon Kenntnis hafte.
Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Dass das Amtsgericht entgegen §§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nach der Urteilsformel die angewendeten Vorschriften nicht bezeichnet hat, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, da das Urteil hierauf nicht beruht und sich die angewendeten Vorschriften aus den Urteilsgründen im Übrigen ergeben.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen gemäß
§§ 29 Abs. 1, 49 StVO, ...