Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs auch ohne Angabe von Einzelpositionen
Leitsatz (redaktionell)
Die konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch den Unterhaltsgläubiger, die nach der Rechtsprechung des Senats bei einem bereinigten Nettoeinkommen von mehr als 4.800,00 EUR monatlich erforderlich ist, kann nicht nur durch die Darlegung der für den ehelichen Lebensstandard maßgeblichen Positionen geschehen, sondern auch dadurch, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung dargelegt werden.
Normenkette
BGB § 1578
Verfahrensgang
AG Rheda-Wiedenbrück (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen 7 F 312/04) |
Tenor
In der Familiensache B. ./. B. wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Rheda-Wiedenbrück vom 21.1.2005 zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das FamG hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 10.3.2005 zutreffend dargelegt, dass eine weiter gehende Erfolgsaussicht für die Unterhaltsklage nach dem derzeitigen Sachstand nicht gegeben ist. Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, die in Übereinstimmung mit derjenigen der meisten anderen Senate des OLG steht, ein nach der 3/7-Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ermittelter Bedarf nur bis zu einem Betrag von rd. 2.000 EUR monatlich zugrunde gelegt werden kann und bei der Geltendmachung höherer Beträge die konkrete Darlegung des Bedarfs erforderlich ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass bei überdurchschnittlichem Einkommen, welches zumindest bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 4.800 EUR anzunehmen ist, bei dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach der Unterhaltstabelle nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte Einkommen der Deckung des Lebensunterhalts gedient hat. Es ist Sache des Unterhaltsberechtigten, dies im Einzelnen darzulegen, wobei er nicht darauf beschränkt ist, die einzelnen Positionen des während des ehelichen Zusammenlebens gepflegten Aufwandes für die Lebenshaltung darzulegen, sondern dies auch in der Weise tun kann, dass er das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung darlegt. Soweit über die Vermögensbildung keine genauen Kenntnisse vorliegen, weil allein der andere Ehegatten hierüber Kenntnis und entsprechende Unterlagen besitzt, reicht es aus, wenn die Aufwendungen zur Vermögensbildung in vertretbarer Weise geschätzt werden und dem anderen Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, diese Angaben substantiiert zu bestreiten. Soweit ein solches Bestreiten nicht erfolgt, muss der andere Ehegatte die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO gegen sich wirken lassen.
Fundstellen
Haufe-Index 1523066 |
FamRZ 2006, 44 |
OLGR-Mitte 2006, 574 |