Leitsatz (amtlich)
Prognosegutachten gemäß §§ 67 d Abs. 2, 67 e Abs. 1, 2 StGB dürfen auch durch Psychologen erstattet werden (zu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 983/04 -).
Bei der Prognoseentscheidung gemäß §§ 67 d Abs. 2, 67 e Abs.1, 2 StGB sind ggfls. auch solche Verfahren zu berücksichtigen, die gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder § 154 StPO eingestellt worden sind.
Verfahrensgang
LG Paderborn (Entscheidung vom 28.01.2005; Aktenzeichen StVK H 418/04 (12)) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 13.11.2005; Aktenzeichen 2 BvR 792/05) |
Tenor
Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Fundstellen
Dokument-Index HI2574679 |
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