Leitsatz (amtlich)
Bestimmen die Eheleute in einem gemeinsamen Testament, "dass der Letztversterbende berechtigt ist, das Testament noch einseitig abzuändern, jedoch nur in dem die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern anders geregelt wird" kann diese Abänderungsbefugnis dahingehend ausgelegt werden, dass eines der Kinder das gesamte Erbe enthält. Denn dabei handelt es sich streng genommen auch um eine "andere Verteilung" des Nachlasses.
Normenkette
BGB § 2271
Verfahrensgang
AG Soest (Aktenzeichen 6 VI 320/20) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.921,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die ehegemeinschaftlichen Kinder des Erblassers und seiner am 00.00.2004 vorverstorbenen Ehefrau E. B.. Der Erblasser und seine Ehefrau waren zu je 1/2 Miteigentümer der mit einem Zweifamilienhaus bebauten Immobilie F-Straße #, ##### A, die im Jahr 2003 in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Den Eheleuten B wurde die Wohnung im Erdgeschoss zugewiesen. Dem Beteiligten zu 1) wurde die Wohnung im Obergeschoss übertragen. Die Eheleute errichteten am 26.01.2004 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. In dem Testament heißt es weiter:
"Ferner bestimmen wir, dass Letztversterbende von uns ist aber berechtigt, dieses Testament noch einseitig abzuändern, jedoch nur in dem die Verteilung des Nachlasses unter unsern Kindern anders geregelt wird. Ferner bestimmen wir hiermit, dass der Erbe des Letztverstorbenen von uns, unser Sohn G. B. sein soll, der bei uns im Hause wohnt. Er soll von uns Letztversterbenden von uns insbesondere unsers vorgenanntes 1/2 Hausgrundstück zu Eigentum erhalten. Unsrem Sohn G machen wir Auflage, dass Er unseren drei Kindern H I und J die außerhalb des Elternhauses wohnen auf Abfindung von Elternlichen Vermögen jej einen Betrag von 5.000,00 EUR Fünftausend euro und zwar innerhalb eines halben Jahres nach dem Tode des Letztversterbenden. Wenn bei Todes des Letztversterbenden von uns ein Sparguthaben vorhanden ist, soll unser Sohn es mit seinen drei Geschwistern so teilen, das jeder von ihnen drei gleiche Teile erhält."
Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser am 26.06.2014 ein handschriftliches Einzeltestament. Darin heißt es u.a.:
"Ferner bestimme ich hiermit, dass der Erbe nach meinem Tod mein Sohn J. B. sein soll, der in L wohnt, mit allem meinem Inventar Wohnung 1. Wenn ein Sparguthaben vorhanden ist, soll mein Sohn G. B. den Geschwister so teilen, daß jeder von ihnen gleiche Teile erhält."
Der Beteiligte zu 1) hat am 06.07.2020 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der Zuwendung des 1/2 Hausgrundstücks handele es sich um ein Vorausvermächtnis betreffend die Wohnung im Erdgeschoss. Es sei der Wunsch der Eltern gewesen, dass die Immobilie in einer Hand habe bleiben sollen. Als Ausgleich hätten die Geschwister ein Barvermächtnis von je 5.000 EUR erhalten sollen.
Dem sind der Beteiligte zu 3), die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 4) entgegen getreten. Sie haben übereinstimmend vorgetragen, der Erblasser habe den Beteiligten zu 3) durch sein Einzeltestament absichern wollen. Der Beteiligte zu 1) habe hingegen keinen Unterstützungsbedarf gehabt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dem Antragsteller könne kein Alleinerbschein erteilt werden, denn der Beteiligte zu 3) sei wirksam vom Erblasser als Erbe eingesetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Eheleute wechselseitig berechtigt hätten, die Erbeinsetzung des Antragstellers einseitig abzuändern. Dies ergebe die Auslegung der Abänderungsklausel in dem gemeinschaftlichen Testament. Insoweit stelle sich die Frage, was mit der Einschränkung hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses unter den Kindern gemeint gewesen sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es den Eheleuten entscheidend darauf angekommen, noch vor der Einsetzung des Antragstellers als Alleinerben die Änderungsbefugnis zu klären. Diese Befugnis habe die gesamte Verteilung des Nachlasses und nicht nur einen untergeordneten Bereich des eventuell vorhandenen Barvermögens umfasst. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute lediglich eine Berechtigung zur Änderung hinsichtlich eventuell verbliebener Sparguthaben gemeint hätten. Damit sei der Erblasser berechtigt gewesen, eine abweichende Erbeinsetzung vorzunehmen. Bei dem dem Beteiligten zu 3) zugeteilten Wohneigentum nebst Inventar habe es sich um den wesentlichen Nachlasswert gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), der an seinem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins...