Leitsatz (amtlich)
Der gemäß § 397 a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den verurteilten Angeklagten gemäß § 126 ZPO selbst beitreiben und gemäß § 464 b StPO selbst festsetzen lassen.
Zur Bemessung der Rahmengebühren für den Rechtsanwalt, der der Mutter der Getöteten als dem Nebenklägerbeistand beigeordnet worden ist.
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 21.09.2011; Aktenzeichen 11-5 KLs - 30 Js 67/11 - 47/11) |
Tenor
1.
Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Bochum vom 10.01.2012 gewährt.
2.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die von dem durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.09.2011 (11-5 KLs - 30 Js 67/11 - 47/11) rechtskräftig verurteilten A an den für die Nebenklägerin W als Beistand bestellten Beschwerdeführer Rechtsanwalt in Bochum zu zahlenden (Wahl-)Gebühren werden auf 2.496,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2011 festgesetzt.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
4.
Der Beschwerdewert wird auf 2.237,20 € festgesetzt.
Gründe
Der Verurteilte A wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.09.2011, das seit dem 29.09.2011 rechtskräftig ist, wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Verurteilten wurden außerdem die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage und seine eigenen notwendigen Auslagen auferlegt. In den Urteilsgründen wird dazu ausgeführt, dass die Kosten- und Auslagenentscheidung auf den §§ 465, 472 StPO beruhe.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte am 03.04.2011 die mit ihm befreundete und am 26.05.1993 geborene L (nachdem er aufgrund einer Notiz auf dem iPhone der Geschädigten entdeckt hatte, dass diese offensichtlich eine Liebensbeziehung zu einem anderen Mann unterhielt, mit beiden Händen mit derartiger Intensität gewürgt, dass L kurze Zeit später erstickte und verstarb. Nach der Tat entkleidete der Verurteilte die Getötete und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus. Die Mutter der Getöteten, Frau W. wurde durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 19.08.2011 als Nebenklägerin zugelassen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer der Nebenklägerin als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Nr. 2 StPO bestellt.
Durch Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Bochum vom 18.11.2011 wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers die an diesen als gerichtlich bestellten Beistand der Nebenklägerin zu zahlende Vergütung (Gebühren und Auslagen) aus der Staatskasse auf 4.921,30 € (Gebührenanteil ohne Mehrwertsteuer: 3712,00 €) festgesetzt und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer, "die Kosten des Nebenklägers gegen den Verurteilten A festzusetzen", und zwar in Höhe von 2.496,62 €, wobei dieser Betrag unter Abzug der aus der Staatskasse bereits gezahlten 4.921,30 € berechnet worden war.
Wegen der Einzelheiten dieses Festsetzungsantrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts Bochum hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.01.2011 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen die aufgrund des Urteils des Landgerichts Bochum vom 21.09.2011 von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten auf 249,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2011 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug genommen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn, für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,- € überschritten werde, die sofortige Beschwerde, anderenfalls die befristete Erinnerung, zulässig sei sowie, dass Rechtsbehelfe binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein müssten und auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden könnten.
Gegen den ihm am 27.01.2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1 0.01 .201 2 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.02.2012, der am 10.02.2012 beim Landgericht Bochum eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger mit Verfügung vom 23.03.2012 nicht abgeholfen hat.
II.
1.
Als Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Nebenklägerin W. vertreten durch Rechtsanwalt S. sondern dieser selbst anzusehen. Er ist auch beschwerdebefugt.
Nach § 53 Abs. 2 S. 1 RVG steht dem gemäß § 397 a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beista...