Verfahrensgang
AG Paderborn (Aktenzeichen 84 F 99/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 29.04.2021 (84 F 99/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht A durch den Antragsteller ist begründet.
Gründe
I. Zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin ist im Scheidungsverbund ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig.
Aus dem vom Antragsteller zur Akte gereichten und unterschriebenen amtlichen Vordruck V 10 ergibt sich kein Hinweis auf zwei Anrechte beim Versorgungsträger B e.V. aus seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der C GmbH. Diese Anrechte wurden erst aktenkundig, nachdem der abgelehnte Richter den Versorgungsträger B e.V., bei dem weitere Anrechte des Antragstellers bestehen, aufforderte, umfassend über die dortigen Anrechte des Antragstellers Auskunft zu erteilen.
Der Antragsteller legte sodann eine Abtretungsvereinbarung in englischer Sprache vor, aus der sich ergibt, dass die von der B e.V. für die Anrechte des Antragstellers aus der Tätigkeit für die C GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen an die Fa. D Ltd. aus E abgetreten worden sind.
Aus den Versorgungsurkunden der B e.V. über die für die Tätigkeit des Antragstellers bei der C GmbH zugesagten Versorgungsleistungen geht hervor, dass diese weder verpfändet noch abgetreten werden dürfen.
Mit Schreiben vom 23.02.2021 führte der abgelehnte Richter an den Antragsteller, die Antragsgegnerin sowie den Versorgungsträger B e.V. wie folgt aus:
"In pp sind dem Gericht erst heute die maßgeblichen Versorgungsurkunden vom B e.V. vorgelegt worden. Danach liegt unzweifelhaft ein Abtretungsverbot vor, so dass die zu übertragenden Rechte der Antragsgegnerin in keiner Weise durch irgendwelche Rechte der D Ltd. geschmälert werden können. Hinzu kommt, dass zum dort bestimmten Termin für die Rückzahlung des Darlehens noch gar keine Fälligkeit der Versorgungsleistungen gegeben ist, so dass eine Tilgung durch Leistung an Erfüllungs Statt ohnehin nicht möglich ist.
Angesichts der unerfreulichen Vorgänge aus dem Juli des vergangenen Jahres, wo das Gericht ganz klar zu einer schnellen Entscheidung gedrängt werden sollte, bevor die weiteren Versorgungen des Antragstellers ans Tageslicht kommen werden, fragt sich das Gericht zum zweiten Mal, ob es hier systematisch in die Irre geführt und als gutgläubiges Werkzeug missbraucht werden soll."
Mit weiterem Schreiben vom 26.02.2020 an den Antragsteller und das B e.V. führte der abgelehnte Richter weiter wie folgt aus:
"...Ferner wird aus Anlass der wiederholten und hartnäckigen Falschangaben des Ehemannes ganz generell um Mitteilung gebeten, ob bei einer internen Teilung der von der C GmbH zugesagten bAV wie vom B vorgeschlagen (Rückdeckungsvertrag bei einer anderen Versicherung) die C GmbH noch irgendwelche Einwirkungsmöglichkeiten zu Lasten der Ehefrau hätte. Insbesondere wird (dortiges Schreiben vom 17.12.2020) um nähere Angaben dazu gebeten, was damit gemeint ist, dass die Ehefrau 'in das System der betrieblichen Altersvorsorge der C GmbH' aufzunehmen sei. Verbergen sich dahinter Einwirkungsmöglichkeiten des Ehemanns auf die Zahlung im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls?"
Der Antragsteller stützt sein beim Amtsgericht am 10.03.2021 eingegangenes Ablehnungsgesuch auf den Inhalt der zitierten Schreiben und führt aus, die Wortwahl des abgelehnten Richters sei unsachlich, kränkend und beleidigend und rufe in ihm begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters hervor.
Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch unter Zugrundelegung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters vom 12.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.05.2021. Eine Abhilfeentscheidung hat das Amtsgericht nicht getroffen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zulässig. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 572 Rn. 4). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Amtsgericht A ist begründet.
1. Nach § 6 Abs. 2 FamFG, § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist, ob objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, er stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden können eine Befangenheit nicht rechtfertigen (vgl. BGH MDR 2012, 61). Entscheidend ist damit, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung a...