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OLG Hamm Beschluss vom 05.08.2024 - 7 U 57/24

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Feststellung des verkehrswidrig einen Lkw auf der Straße überholenden Pkw beim Zusammenstoß mit einem Pkw in Gegenrichtung.

2. Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren (im Anschluss an BGH Urt. v. 26.4.2005 - VI ZR 228/03, r+s 2005, 477 = juris Rn. 22 m.w.N.; OLG Hamm Urt. v. 6.9.2019 - 7 U 18/17, BeckRS 2019, 51958 = juris Rn. 42).

3. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (im Anschluss an (BGH Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, r+s 2003, 256 = juris Rn. 12 m.w.N.; BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 17 m.w.N.; OLG Hamm Urt. v. 9.5.2023 - 7 U 17/23, r+s 2023, 1020 = juris Rn. 26).

 

Normenkette

StVG §§ 7, 17 Abs. 2; StVO § 3; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 2 O 117/22)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 37 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-37...

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