Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann ein Terminsverlegungsantrag, der mit der Verhinderung des Betroffenen aus beruflichen Gründen begründet wird, ausreichend begründet ist.

 

Verfahrensgang

AG Herne-Wanne (Entscheidung vom 12.05.2005)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt Herne hat gegen den Betroffenen wegen einer am 16. Mai 2003 begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Bußgeldbescheid vom 2. Juli 2005 eine Geldbuße von 170 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach Einspruch des Betroffenen, der bestritten hat zum Vorfallszeitpunkt Fahrer des Pkw gewesen zu sein, hat das Amtsgericht den Betroffenen mit Urteil vom 22. April 2004 zu einem Bußgeld von 170 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat das amtsgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 2. September 2004 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (vgl. 2 Ss OWi 470/04, VA 2004, 193 VRS 107, 371).

Das Amtsgericht hat so dann erneut Termin zur Hauptverhandlung auf den 12. Mai 2005 bestimmt. Die Ladung für die neue Hauptverhandlung ging dem Betroffenen und seinem Verteidiger am 18. Januar 2005 zu. Mit beim AG Herne-Wanne am 27. April 2005 eingegangenem Schreiben vom 26. April 2004 beantragte der Verteidiger die Verlegung des Termins. Der Betroffene - so die Begründung - sei bedingt durch seine Arbeitstätigkeit am Termin der Hauptverhandlung in Italien eingesetzt. Die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen Mitarbeiter des Arbeitgebers sei nicht möglich, da dem Betroffenen im Rahmen der Kundendienstleitung eine zentrale Position zukomme. Eine Anfrage des Verteidigers bei dem Arbeitgeber habe zu der dem Verlegungsantrag beigefügten Bescheinigung des Arbeitgebers vom 25. April 2004 geführt. In dieser heißt es:

"Hierdurch teilen wir mit, dass Herr Dieter Rutz im Auftrag unseres Unternehmens in der Zeit vom 10. - 13.05.2005 an 2 dringenden Gesprächen bei unseren Handelspartner in Italien teilnehmen muss. Da es sich hier um wichtige Gespräche handelt, ist die Anwesenheit von Herrn Rutz unbedingt notwendig ....".

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 4. Mai 2005 die Verlegung des Termins abgelehnt und dies u.a. damit begründet, dass die Ladung bereits am 14. Januar 2005 erfolgt sei. Der Betroffene habe genügend Zeit gehabt, den Termin seinem Arbeitgeber mitzuteilen, damit geschäftliche Termine hätten entsprechend ausgerichtet werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Betroffene erforderliche frühzeitige Bemühungen unternommen hätte.

Der Betroffene hat daraufhin den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 11. Mai 2005 abgelehnt. Dieser Ablehnungsantrag hatte keinen Erfolg. In der Hauptverhandlung am 12. Mai 2005 erschien der Betroffene nicht. Der Verteidiger hat den erkennenden Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser hat das Ablehnungsgesuch nicht in der Hauptverhandlung beschieden, sondern den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dem Betroffenen sei das Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar gewesen. Er habe nach Zugang der Terminsladung genügend Zeit gehabt, sich von beruflichen Verpflichtungen frei zu stellen. Dazu sei er auch unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache verpflichtet gewesen. E sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass der Betroffene entsprechende Bemühungen unternommen habe.

Der Betroffene hat gegen das Verwerfungsurteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit der formellen Rüge macht er u.a. geltend, dass sein Ablehnungsantrag nicht beschieden worden sei und er nicht unentschuldigt dem Hauptverhandlungstermin fern geblieben sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht die so genannte absolute Verjährung gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG eingetreten. Zwar ist für die am 16. Mai 2003 begangene Ordnungswidrigkeit die absolute Verjährungsfrist von 2 Jahren gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG inzwischen abgelaufen- Die Rechtsbeschwerde übersieht jedoch, dass § 33 Abs. 3 Satz 4 OWiG ausdrücklich bestimmt, dass § 32 OWiG unberührt bleibt. Das bedeutet, dass die Verjährung nach dem Urteil des AG Herne-Wanne vom 22. April 2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ruht.

2.

a)

Soweit der Betroffene mit der formellen Rüge geltend macht, dass das Amtsgericht seinen Ablehnungsantrag nicht beschieden hat und damit einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG rügt, ist die Rüge nicht ausreichend begründet. Der Betroffene macht geltend, bei seinem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag habe es sich um ein erneutes Ablehnungsgesuch gehandelt und nicht, wovon das Amtsgericht ausgegangen sei, um d...

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