Leitsatz (amtlich)
Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, ist nur dann als Schonvermögen zu behandeln und muss demgemäß nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden, soweit das Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Borken (Aktenzeichen 36 F 66/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass in § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ausdrücklich geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, als Schonvermögen zu behandeln ist und demgemäß nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden muss. Letzteres ist nämlich nach dem Gesetzeswortlaut nur der Fall, soweit das Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist aber nicht ersichtlich. Soweit im Hinblick auf diese ausdrückliche gesetzliche Regelung für sonstige Zumutbarkeitserwägungen gem. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO überhaupt noch ein Spielraum verbleibt, vermag dies jedenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbesondere steht der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes nicht der Umstand entgegen, dass das einzusetzende Vermögen wiederum aus der Veräußerung eines angemessenen Hausgrundstücks gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII stammt (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 53 m.w.N.). Schließlich kann bei den anzustellenden Erwägungen auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe um eine Sonderform der Sozialhilfe handelt, so dass es bedenklich wäre, die gesetzlich geregelten Ausnahmen von dem grundsätzlich vorrangigen Einsatz eigener Mittel noch erweiternd auszulegen.
Fundstellen