Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Notarkosten für die Beurkundung eines Ehevertrags zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen
Normenkette
KostO § 24 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 44
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen I-7 T 271/09) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 661,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben am 18.8.1978 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die am 24.12.1978 geborene N2 hervorgegangen.
Am 8.7.2003 - zu diesem Zeitpunkt lebten die Beteiligten zu 2) und 3) bereits seit 2½ Jahren getrennt - schlossen sie vor der zu 1) beteiligten Notarin "zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen" einen Vertrag (Urkunde Nr. 51/2003). Dabei bezifferten sie den Wert ihrer Grundbesitzung (Eigentumswohnung) mit 125.000 EUR, die auf ihr noch lastenden Verbindlichkeiten, die mit Grundschulden abgesichert waren, auf 29.391 EUR und den Wert des sonstigen Vermögens mit 100.000 EUR, wobei der Hausrat einen Wert von 40.000 EUR haben sollte.
Der Vertrag enthält folgende Regelungen:
- Unter A. übertrug der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 3) seinen 1/2 Miteigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung nebst den Miteigentumsanteilen an den Wegeflächen der Wohnungsanlage.
- Unter B. vereinbarten die Beteiligten zu 2) und 3) den Güterstand der Gütertrennung unter Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Zum Ausgleich etwaiger entstandener Zugewinnausgleichsansprüche verpflichtete sich die Beteiligte zu 3) zur Zahlung von 20.000 EUR.
- Unter C. verzichteten die Beteiligten zu 2) und 3) auf die Rückforderung von Vermögenszuwendungen.
- Unter D. vereinbarten die Beteiligten zu 2) und 3) für den Fall rechtskräftiger Scheidung der Ehe den Ausschluss aller Unterhaltsansprüche (Nr. 1) und verzichten gegenseitig auf rückständigen Trennungsunterhalt (Nr. 2).
- Unter E. erklärten die Beteiligten zu 2) und 3) sich damit einverstanden, dass die bereits vorgenommene Hausratsteilung abschließend sein solle.
- Unter F. wurde die Tilgung noch offener Verbindlichkeiten geregelt. Die Beteiligte zu 3) verpflichtete sich, die noch offenstehenden 1.609,88 EUR aus einem Bauspardarlehen bei der M allein zu zahlen und den Beteiligten zu 2) insoweit freizustellen; hinsichtlich des gemeinsamen Kontos bei der Stadtsparkasse X waren sich die Beteiligten zu 2) und 3) einig, dass die Verbindlichkeiten i.H.v. 7.526 EUR von beiden gemeinsam getragen werden sollten.
- Unter G. vereinbarten die Beteiligten zu 2) und 3), dass hinsichtlich eines anderen Bausparvertrages mit der M, das ein Guthaben von 4.948,62 EUR aufwies, der Beteiligte zu 1) alleiniger Berechtigter sein solle.
Die Notarin erstellte eine Kostenberechnung, in der sie nach einem Gesamtgeschäftswert von 418.153,50 EUR eine 20/10 Gebühr nach §§ 141, 32, 36 Abs. 2 KostO i.H.v. 1.374 EUR zzgl. Portoauslagen i.H.v. 26 EUR und 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 224 EUR in Ansatz brachte, und damit einen Betrag von insgesamt 1.624 EUR. Bei der Berechnung des Gesamtgeschäftswertes setzte die Notarin hinsichtlich
- der Regelung zu A. einen Wert von 62.500 EUR an,
- der Regelung zu B. einen Wert von 225.000 EUR abzgl. 29.391 EUR, also 195.609 EUR an,
- der Regelung zu C. einen Wert von jeweils 5.000 EUR, zusammen also 10.000 EUR an,
- der Regelung zu D. für die Vergangenheit einen Wert von 100.800 EUR (840 EUR × 12 × 5 × 2) und für die Zukunft, d.h. für die noch nicht absehbare Zeit bis zur Scheidung, einen Wert von 20.160 EUR (840 EUR × 12 × 2) an. Dabei legte sie mangels Kenntnis über die monatlichen Einkünfte der Beteiligten zu 2) und 3) den monatlichen Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde;
- der Regelung zu E. unter Berücksichtigung des angegebenen Wertes des Hausrats von 40.000 EUR einen Geschäftwert von 15.000 EUR an,
- der Regelung zu F. einen Geschäftwert von 9.135,88 EUR an und
- der Regelung zu G. unter Berücksichtigung des angegebenen Wertes des Hausrats von 40.000 EUR einen Geschäftwert von 4.948,62 EUR an.
Im Rahmen einer Geschäftsprüfung beanstandete die Präsidentin des LG die Kostenberechnung und wies deshalb die Beteiligten zu 1) an, insoweit die Entscheidung des LG herbeizuführen. Nach ihrer Auffassung sind die Regelungen zu A. bis C. nicht gegenstandsverschieden, sondern gegenstandsgleich i.S.d. § 44 KostO. Die Bewertungen hinsichtlich der Gütertrennungsvereinbarung (B.) sowie der Vereinbarungen zum Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (D. 1.) und zum Verzicht auf Trennungsunterhalt (D. 2.) seien zu hoch angesetzt. Die Regelung in E. zum Hausrat,
"Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass die bereits vorgenommene Hausratsverteilung abschließend sein soll. Jeder Ehegatte erhält diejenigen Hausratsgegenstände zu alleinigem Eigentum, die sich derzeit in seinem Besitz befinden.
Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass Ausgleichsansprüche insoweit nicht bestehen. Soweit hierin ein Verzicht liegt, nehmen die Erschienenen diesen wechselseitig an.
Die Hau...