Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 26.08.2011; Aktenzeichen 4 OH 3/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 26.8.2011 abgeändert.

Auf Antrag der Antragsteller wird die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 17.6.2011 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. U gemäß § 411 Abs. 3 i. V. m. § 492 Abs. 1 ZPO vor dem Landgericht angeordnet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen den die mündliche Gutachtenerläuterung im selbständigen Beweisverfahren ablehnenden Beschluss ist zulässig (vgl. BGHZ 164, 94, Juris-Rn. 7).

Sie hat auf der Grundlage der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in der Sache Erfolg. Die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat im selbständigen Beweisverfahren unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen wie im ordentlichen Prozessverfahren, wobei insbesondere nicht zusätzlich eine gütliche Einigung i. S. v. § 492 Abs. 3 ZPO zu erwarten sein muss (vgl. BGHZ 164, 94, Juris-Rn. 10-15). Daher gilt der Grundsatz, dass das Recht einer Partei auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht die Formulierung konkreter Fragen im voraus voraussetzt (vgl. BGH MDR 2009, 163, Juris-Rn. 3; NJW-RR 2007, 1294, Juris-Rn. 3), auch hier. Es genügt, dass die Partei allgemein angibt, in welcher Richtung sie eine weitere Aufklärung wünscht (vgl. BGH a. a. O.). Diesem Erfordernis ist jedenfalls durch die Beschwerdebegründungsschrift vom 5.9.2011 Genüge getan worden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde Erfolg hat und zur Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens führt, dessen Kosten dann insgesamt Teil der Kosten eines künftigen Hauptsacherechtsstreits sind (vgl. OLG Hamm v. 16.9.2010 - 6 W 65/10 -; OLG Köln v. 23.2.2010 - 7 W 6/10 -; OLG Schleswig v. 28.2.2011 - 16 W 118/10 -; v. 4.11.2009 - 16 W 120/09 -).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3733298

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