Leitsatz (amtlich)
Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rund ein Jahr nach Ende der Bewährungszeit ist weiter unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes noch des Beschleunigungsgebotes unzulässig, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen würde, seit dem Ende der Bewährungszeit nicht entstehen konnte und das Widerrufsverfahren hinreichend zügig durchgeführt wurde.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen StVK M 2796/07 (25) Bew.) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die vom Verurteilten in Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen in der Weise angerechnet werden, dass 34 Tage der Freiheitsstrafe als verbüßt gelten.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch das Amtsgericht C2 am 09.08.2002 "wegen Diebstahls in schwerem Fall in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Bei den Taten handelte es sich um KFZ-Aufbrüche. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 17.08.2002. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt, der Verurteilte wurde einem Bewährungshelfer unterstellt und ihm wurde eine Arbeitsauflage von 200 Stunden auferlegt, die er bis Dezember 2002 vollständig abgeleistet hat.
Bereits vier Monate nach dieser Verurteilung beging der Verurteilte neue Straftaten, wegen denen er durch das Amtsgericht I am 19.05.2003 wegen Diebstahls zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In der Berufungsinstanz wurde diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Hinblick auf diese Verurteilung hat das Amtsgericht C2 die Bewährungszeit in der vorliegenden Sache mit Beschluss vom 21.04.2004 um 1 Jahr verlängert.
Mit Urteil des Amtsgerichts I vom 02.02.2006 ist der Verurteilte wegen versuchten Diebstahls und wegen zweier Verstöße gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache zunächst einen Antrag auf Verlängerung der Bewährungszeit, zu dem der Verurteilte mit Schreiben vom 13.06.2006 angehört wurde. Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft am 21.08.2006 im Hinblick auf ein weiteres Strafverfahren gegen den Verurteilten, dessen Ausgang zunächst abgewartet werden sollte, zurückgenommen. Mit Schreiben vom 23.10.2006 hat das Amtsgericht dem Verurteilten mitgeteilt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens in der neuen Sache abgewartet werden solle, bevor über den Straferlass in dem vorliegenden Verfahren entschieden wird.
In dem neuen Strafverfahren gegen den Verurteilten wurde dieser schließlich durch das Amtsgericht I wegen Körperverletzung, Diebstahls und Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zu Grunde: Am ##########, also #### Tage nach der vorangegangen Verurteilung schlug der Verurteilte dem Geschädigten W. mit der Faust ins Gesicht, weil dieser ihm Geld schuldete. Anschließend entriss er ihm die Geldbörse, die der Geschädigte ihm zeigte, um zu beweisen, dass er kein Geld zur Schuldentilgung bei sich habe. Am ########## nahm der Verurteilte insgesamt vier mal kostenpflichtige Telefonsexdienste in Anspruch, ohne zahlungswillig zu sein.
Anfang März erhielt das Amtsgericht C2 eine Urteilsabschrift der letztgenannten Verurteilung, die am 09.01.2007 rechtskräftig geworden war, und übersandte das BewH der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung. Im Hinblick auf die letzte Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft am 14.03.2007 dann einen Widerrufsantrag gestellt. Zu diesem ist der Verurteilte am 11.04.2007 durch das AG C2 schriftlich angehört worden. Mit Beschluss vom 04.05.2007 hat das Amtsgericht sodann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Da der Verurteilte bereits seit 25.04.2007 in der JVA C in Strafhaft war, hat das Landgericht C2 die Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts C2 aufgehoben.
Das Landgericht - StVK - Bielefeld hat den Verurteilten sodann mit Schreiben vom 20.08.2007 - dem Verurteilten zugestellt am 28.08.2007 - erneut zur Widerrufsfrage angehört und sodann mit dem angefochtenen Beschluss die Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung neuer Straftaten unter Bezugnahme auf die letztgenannte Verurteilung widerrufen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er rügt, er sei nicht angehört worden.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist weitgehend unbegründet.
1.
Die Widerrufsvoraussetzungen gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen vor. Mildere Mittel als ein Widerruf kommen hier nicht in Betracht. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Dem Verurteilten ist auch zur Widerrufsfrage rechtliches Gehör (schriftliche Anhörung) durch die StVK Bielefeld gewährt worden.
2.
Dass die Bewährungszeit bereits am...