Leitsatz (amtlich)
Verfahrensgang
AG Schwelm (Entscheidung vom 27.09.2005; Aktenzeichen 60 OWi 767 Js 206/05 (53/05)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Februar 2005 gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 185,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße in Höhe von 350,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene ist von Beruf Taxifahrer, hat Ehefrau und ein Kind zu unterhalten und ist deshalb auf die Fahrerlaubnis existenziell angewiesen.
Der Betroffene befuhr mit dem Pkw, Taxi, amtliches Kennzeichen XXXXXXX am 04.12.2004 gegen 5.40 Uhr die Hagener Straße, B 7, im Stadtgebiet Gevelsberg Fahrtrichtung Hagen. Mit normaler Stadtgeschwindigkeit - die genaue Geschwindigkeit konnte nicht ermittelt werden - näherte er sich dem Bereich der Lichtzeichenanlage Hagener Straße / Eichholzstraße. Die Eichholzstraße mündet aus Sicht des Betroffenen von links in die Hagener Straße. Zu dieser frühen Uhrzeit zeigte die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen Rotlicht. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Dauerrotlicht, das nur auf Anforderungskontakt auf Grün umschaltete. Die Lichtzeichenanlage stand schon einige Minuten auf Rotlicht, als der Betroffene sich ihr näherte. Ohne anzuhalten und mit unverminderter Geschwindigkeit setzte der Angeklagte (richtig: der Betroffene: Anmerkung des Senats) seine Fahrt der B 7 folgend in Richtung Hagen fort. Ob die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt für die Eichholzstraße ebenfalls Rotlicht zeigte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Jedenfalls näherte sich von dieser Straße aus kein Fahrzeug dem Einmündungsbereich, so dass durch den Rotlichtverstoß des Betroffenen niemand beeinträchtigt wurde."
Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass der Betroffene viermal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten und jeweils mit einem Bußgeld belegt worden ist, davon in drei Fällen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der Tatvorwurf der vierten Bußgeldsache wird nicht mitgeteilt.
Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Der Betroffene hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, die Lichtzeichenanlage sei ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Ortskenntnisse durchaus bekannt. Er habe sie an diesem Morgen aber nicht bewusst wahrgenommen und realisiert, wahrscheinlich sei er in Gedanken gewesen und einfach durchgefahren. Diese Einlassung des Betroffenen wurde vom Zeugen PK K. in der Verhandlung gestützt. Dieser hat nämlich bekundet, er habe anlässlich der gezielten Rotlichtkontrolle aus einer Entfernung von etwa 40 Metern beobachtet, wie der Betroffene mit unverminderter Geschwindigkeit die Lichtzeichenanlage passiert hätte. Er habe also nicht etwa die Geschwindigkeit vermindert, nach anderen Fahrzeugen Ausschau gehalten und dann unter Missachtung des Rotlichts seine Fahrt fortgesetzt.
Bei dieser Situation ist das Gericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Betroffenen um ein Augenblicksversagen gehandelt hat, zumal er bisher noch nicht durch einen Rotlichtverstoß oder eine sonstige Vorfahrtsverletzung in Erscheinung getreten ist.
Angesichts dieses Augenblicksversagens und der bereits dargelegten beruflichen und familiären Situation erschien es vertretbar, gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung unter Wegfall des Fahrverbots die Regelgeldbuße zu erhöhen."
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 21. Oktober 2005 zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 11. November 2005 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und der die Generalstaatsanwaltschaft mi...