Verfahrensgang

AG Herford (Aktenzeichen 11 OWi 302 Js 4115/13 (510/13))

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

 

Gründe

Zusatz:

Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 31. Januar 2014 dargelegt hat und die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden ist. Den dargelegten Gründen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Es ist hinreichend geklärt, dass es sich bei dem im vorliegenden Verfahren angewandten Messgerät PoliScan Speed um ein amtlich anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt (OLG Hamm, Beschlüsse vom 15.11.2013 - III-1 RBs 161/13; vom 16.12.2013 - III-1 RBs 81/13; vom 27.06.2013 - III-1 RBs 84/13; vom 18.01.2011 - III-2 RBs 9/2011; vom 31.01.2011 - III-3 RBs 2/11; vom 04.04.2011 - 5 RBs 55/11; SchlHOLG, Beschluss vom 31.10.2013, 1 Ss OWi 141/13 ([...]); OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 - 2 Ss OWi 349/13 ([...]); OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 - III-1 RBs 63/13 ([...]); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2012 - IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09; KG, Beschluss vom 26.02.2010 - 3 Ws (B) 94/10 ([...]); OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2010 - 2 Ss OWi 236/10 ([...]).

Der Umstand, dass die durch das Gerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 - III-1 RBs 2/13; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 - III-1 RBs 63/13 ([...]); SchlHOLG, Beschluss vom 31.10.2013 - 1 Ss OWi 114/13 ([...]). Die die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Kontrolle ist auch bei anderen amtlich zugelassenen Lasermessverfahren nicht gegeben (OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2013 - III-1 RBs 161/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010 - 2 Ss OWi 577/09 ([...]). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht werden, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. BGH NJW 1998, 321). Genügender Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand bei dieser Sachlage nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7499545

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