Leitsatz (amtlich)
Zur bedingten Entlassung nach der Neufassung des § 57 Abs. 1 StGB betr. wegen BtM-Delikts verurteilten Ausländers, dessen Abschiebung bereits angeordnet ist .
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten in der Beschwerdeinstanz trägt, aufgehoben.
Die bedingte Entlassung des Verurteilten mit Ablauf des 12. April 2001 wird angeordnet.
Die Vollstreckung des dann noch zu vollstreckenden Strafrestes aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Krefeld vom 9. November 1999 (28 Ls 32 Js 185/99 (177/99) wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
Der Verurteilte wird der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt.
Die Belehrung des Verurteilten über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Justizvollzugsanstalt übertragen.
Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt H. aus O. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 9. November 1999 wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung ist seit dem 24. Januar 2000 rechtskräftig. Seitdem befindet sich der Verurteilte, der sich zunächst in Untersuchungshaft befunden hat, in Strafhaft. 2/3 der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe war am 23. Februar 2001 verbüßt.
Die Justizvollzugsanstalt hat die bedingte Entlassung des Verurteilten befürwortet. Sein vollzugliches Verhalten sei beanstandungsfrei. Er habe inzwischen zumindest teilweise die deutsche Sprache erlernt und habe über seine Fehler, die Haft und die notwendigen Konsequenzen nachgedacht. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt und dieses u. a. damit begründet, dass er in sein altes Umfeld zurückkehren müsse. Auch sei die ausländerrechtliche Situation völlig ungeklärt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen und den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abzulehnen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt die Strafvollstreckungskammer nach Verbüßung von 2/3 einer verhängten zeitigen Freiheitsstrafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung des am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl 1, 5. 160) ist dabei neben der Persönlichkeit und dem Vorleben des Verurteilten, den Umständen der Tat, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkungen der Aussetzung auf den Verurteilten auch des Gewicht des bei einen Rückfall bedrohten Rechtsgutes zu berücksichtigen. Damit hat der Gesetzgeber eine seit langem bestehende Rechtsprechung im Gesetz festgeschrieben (siehe Senat in StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174 sowie in StraFo 1999, 175; siehe auch Beschluss des Senats vom 11. Februar 1999 in 2 Ws 42/99 und vom 30. März 2001 in 2 Ws 51/01). Erforderlich ist damit u. a. eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit (OLG Stuttgart StV 1998, 668). Der Senat hat bereits in den o. a. Beschlüssen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 57 StGB nicht dahin zu verstehen ist, dass nun eine günstige Sozialprognose in dem Sinn, dass verantwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, nicht mehr ausreichend sein soll, sondern weitgehende Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung vorliegen müsse. Vielmehr kann auch weiterhin ein gewisses Restrisiko verbleiben - und wird in der Regel auch verbleiben (so wohl auch Schüler-Springorum StV 1998, 669 in der Anm. zu OLG Stuttgart, a. a. O. ). Das folgt schon daraus, dass es sich bei der Aufzählung der entscheidungsrelevanten Faktoren in § 57 Abs. 1 Satz 2 n. F. lediglich um eine klarstellende Beschreibung der bisherigen Praxis der Obergerichte handelt (so auch Hammerschlag/Schwarz NStZ 1998, 321, 323).
2.
Unter angemessener Berücksichtigung dieser Kriterien ist vorliegend dem Verurteilten - entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer - eine günstige Sozialprognose zu stellen, so dass seine bedingte Entlassung und die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der noch verbleibenden Reststrafe anzuordnen war.
Der Verurteilte ist Erstverbüßer und nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt durch den bisherigen Vollzug beeindruckt. Er hat sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt. Damit ist das vollzugliche Verhalten des Verurteilten positiv zu werten.
Auch die persönliche Entwicklung des Verurteilten im Vollzug erscheint dem Senat positiv. Der ...