Verfahrensgang

AG Bad Oeynhausen (Aktenzeichen 23 F 61/20)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten waren etwa neun Monate miteinander liiert. Seit dem 16.02.2020 ist die Beziehung beendet.

Unter dem 27.05.2020 erwirkte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, in der ihm u.a. verboten wurde, mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen.

Nach auf Antrag des Antragsgegners durchgeführter mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom 27.05.2020 durch Beschluss vom 04.08.2020 aufrechterhalten und die Dauer der Anordnung bis zum 04.02.2021 befristet. Wegen der Einzelheiten des zu Grunde liegenden Sachverhalts und der Begründung wird auf den Beschluss vom 04.08.2020 (Bl. 175, 177 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen, ihm - über seinen Verfahrensbevollmächtigten 1. Instanz - am 10.08.2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 24.08.2020 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehle. Die von ihm versandte E-Mail vom 06.03.2020 habe es gegeben. Allerdings habe es sich dabei um die Antwort auf eine E-Mail gehandelt, von der er angenommen habe, dass sie von der Antragstellerin stamme. Dass es sich um eine Fake-Mail gehandelt habe, habe er - da nur an einem kleinen Detail erkennbar - nicht sofort erkannt. Sein Brief vom 30.03.2020 enthalte weder Liebesbekundungen, noch Drohungen, noch Beleidigungen. Seit dem 04.03.2020 sei der Dialog abgebrochen.

Der Senat hat den Antragsgegner mit diesem am 12.03.2021 zugestellten Anschreiben vom 08.03.2021 darauf hingewiesen, dass sich das Beschwerdeverfahren durch den Ablauf der Befristung der Gewaltschutzanordnung erledigt hat und damit unzulässig wird, wenn der Rechtmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt. Der Antragsgegner hat Gelegenheit erhalten, entsprechend zu verfahren.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Zwar ist das Rechtsmittel gemäß § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG statthaft und gemäß §§ 64 Abs. 1, 57 Satz 2 Nr. 5,63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren ist jedoch dadurch entfallen, dass die für die Geltung der einstweiligen Anordnung bestimmte Frist nach Einlegung der zulässigen Beschwerde abgelaufen ist. Damit hat sich das Beschwerdeverfahren erledigt.

1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 22 Rn. 24). So liegt der Fall hier. Mit Ablauf der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung am 04.02.2021 hätte eine Entscheidung darüber, ob die einstweilige Anordnung vom 04.08.2020 aufrechtzuerhalten oder auf die Beschwerde des Antragsgegners aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen ist, keinen Sinn mehr.

2. Die Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung des Rechtsmittels, aber vor der Entscheidung, führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn kein Fall des § 62 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (Keidel/Sternal, a.a.O. § 22 Rn. 34 m.w.N.).

a) Die Voraussetzungen des § 62 FamFG für eine auf Antrag zu treffende Entscheidung, dass die Entscheidung des Gerichts des 1. Rechtszuges den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, sind ersichtlich nicht gegeben. Weder liegen schwere Grundrechtseingriffe vor noch ist eine Wiederholung konkret zu erwarten.

b) Der Antragsgegner hat sein Rechtsmittel auch nicht auf eine Entscheidung zum Kostenpunkt beschränkt. Auf den Hinweis des Senats vom 08.03.2021 hat er innerhalb der gesetzten Frist bis zum 30.03.2021 nicht weiter reagiert.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 41, 49 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14472642

FamRB 2021, 467

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