Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Überbauung eines Sondernutzungsrechts
Beteiligte
Rechtsanwälte Sp, T und L |
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 712/97) |
AG Witten (Aktenzeichen 13 II 44/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie haben die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 16.520,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; der Beteiligte zu 5) ist der Verwalter.
Die im Jahre 1986 errichtete Wohnungseigentumsanlage besteht aus zwei Doppelhaushälften mit jeweils zwei Wohnungen. Dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1) zugeordnet ist das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 4 bezeichneten Wohnung, gelegen im Erd-, Ober- und Dachgeschoß des Hauses … 71. Das Sondereigentum der Beteiligten zu 2) bezieht sich auf die im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung im Erd- und Obergeschoß des Hauses … 73. Im Sondereigentum des Beteiligten zu 3) steht die im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnete Wohnung im Erd- und Obergeschoß des Hauses … 71.
Die Wohnungsgrundbücher von … Blatt 1639 bis 1672 wurden am 02.05.1986 angelegt. Dabei wurde hinsichtlich des Inhalts des Sondereigentums Bezug genommen auf die Bewilligung vom 15.04.1986 und einen Nachtrag vom 25.04.1986. Die Teilungserklärung vom 15.04.1986 enthält in § 3 folgende Regelung über ein Sondernutzungsrecht:
„Die Nutzung des Gartens und damit auch dessen Pflege und Instandhaltung und Instandsetzung obliegt den Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsrechte Nr. 1) und 3) für die jeweils auf dem Lageplan mit den Ziffern 1 und 3 gekennzeichneten Grundstücksflächen.
Den Wohnungseigentümern Nr. 2) und 4) obliegt die Nutzung der auf dem Lageplan mit den Ziffern 2 und 4 bezeichneten Grundstücksflächen. Diese Flächen sind jeweils durch den Wohnungseigentümer der entsprechenden Wohnung zu pflegen, instandzuhalten und instandzusetzen.”
Der der Teilungserklärung beigefügte Lageplan sieht in den Bereichen zwischen dem Baukörper und den seitlichen Grundstücksgrenzen jeweils schraffierte Flächen mit der Abkürzung „ST” und „ABST” vor. Auf diesen Flächen hat der Bauträger während der Bauerrichtungsphase auf Wunsch der Beteiligten zu 2) und 3) jeweils Fertiggaragen auf Punktfundamenten errichtet, die von der Vorderseite des Hauses etwas zurückspringen und ca. 1 bis 1,5 Meter über die hintere Hauswand hinaus in den Garten hineinragen.
Ihrer Größe nach bieten die beiden Garagen jeweils für 2 Pkw Platz.
Die Beteiligten zu 1) halten die Errichtung der beiden Garagen und ihre ausschließliche Nutzung jeweils durch die Beteiligten zu 2) und 3) für unrechtmäßig. In dem vorliegenden Verfahren haben sie die Beteiligten zu 2) und 3) auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Garagen an die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen, und zwar in Höhe von jeweils 5.760,00 DM nebst Zinsen, berechnet nach einem Monatsbetrag von 120,00 DM „für den zurückliegenden und nicht verjährten Zeitraum von 4 Jahren”. Sie haben ferner von den Beteiligten zu 2) und 3) die Einräumung des Mitbesitzes bzw. der Mitbenutzung an den genannten beiden Garagen verlangt.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, das in der Teilungserklärung begründete Sondernutzungsrecht erstrecke sich auch auf die beiden Garagen. Die Errichtung dieser Garagen sei bereits in den Erwerbsverträgen alternativ vorgesehen gewesen und dementsprechend von ihnen, den Beteiligten zu 2) und 3), ausschließlich bezahlt worden. Sie haben ferner darauf hingewiesen, daß am 12.06.1986 eine Änderung des Inhalts des Sondereigentums unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 02.05.1986 im Grundbuch eingetragen worden sei. In dieser Erklärung ist in § 4 Abs. 2 der Teilungserklärung folgender Satz hinzugefügt worden:
„Nachträglich von einem Miteigentümer geschaffene sondereigentumsfähige Anlagen fallen in das Sondereigentum desjenigen, der sie geschaffen hat.”
Diese Änderung des Inhaltes des Sondereigentums sei, so haben die Beteiligten zu 2) und 3) behauptet, erfolgt, um die auf den Sondernutzungsflächen errichteten Garagen ihrem Sondereigentum zuzuordnen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 10.06.1997 die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.06.1997 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, der die Beteiligten zu 2) und 3) entgegengetreten sind. Das Landgericht hat mit den Beteiligten am 12.12.1997 mündlich verhandelt und durch Beschluß vom selben Tage die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie mit einem be...